Rechtsprechung
| OLG Hamm, 03.10.1983 - 4 REMiet 3/83 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Überholung durch inzwischen ergangenen Rechtsentscheid; keine Betriebskostenachforderung bei Bruttomiete
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MHG § 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85
Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender …
Deshalb könne offenbleiben, ob die Vorlagepflicht auch dadurch begründet würde, daß es bei der Frage der Zulässigkeit der Vorlage von den Beschlüssen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 1984 - RE-Miet 2/83 (RES IV S. 216 = RiM S. 1414 = REMiet Bd. 1) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1983 - 4 REMiet 3/83 (RES III S. 187 = REMiet Bd. 2) abweiche.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil das Oberlandesgericht, das mit Rücksicht auf die Senatsentscheidung BGHZ 92, 363 einen Fall der Divergenz als gegeben ansieht, zunächst die Sache an das Landgericht hätte zurückgeben müssen, um zu klären, ob dieses von der genannten Entscheidung abzuweichen beabsichtigt (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 1984 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1983, aaO).
- BayObLG, 22.05.1984 - REMiet 7/83 Gleichwohl ist die Vorlage unzulässig geworden (vgl. Art. 111 Abs. 1 S.1 zweiter Halbs. des 3. MietRÄndG), weil die Rechtsfrage inzwischen durch Rechtsentscheid beantwortet wurde und es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern den der Entscheidung ankommt (BayObLG, ZMR 1984, 23 /24 = WuM 1984, 9 /10; ZMR 1984, 33 = WuM 1984, 10 LS = NJW 1984, 246 LS; jew. m. Nachw.; vgl. ferner OLG Hamm, ZMR 1984, 97/98, OLG Koblenz, WuM 1984, 47 ).
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vorlage bereits beantwortet ist, kommt es nicht auf ihre Formulierung, sondern auf ihren Inhalt an (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.2.1984 - 9 ReMiet 1/84 und OLG Hamm, ZMR 1984, 97 /98).
- OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84 In einem solchen Fall erscheint es aus prozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise geboten, von einer Rückgabe abzusehen, die aller Wahrscheinlichkeit nach nur eine neue Vorlage zur Folge hätte, und das anhängige Verfahren nunmehr als Divergenz-Vorlage zu behandeln (a. M. wohl auch für diesen Fall OLG Hamm, Beschluß v. 3.10.1983, 4 REMiet 3/83 = ZMR 1984, 97 ; BayObLG, Beschluß v. 19.7.1984, REMiet 2/83 = RES Bd. 4 S. 216).
- OLG Celle, 22.03.1984 - 2 UH 2/83 Hierbei ist nicht auf die Verkündung des Vorlagebeschlusses, sondern auf den Zeitpunkt einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht abzustellen (vgl. OLG Hamm, ZMR 1984, 97 und NJW 1982, 1403 ; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 344 ).
- OLG Frankfurt, 14.12.1983 - 20 REMiet 2/83
Wohnraummietsachen; Vorlage zum Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Unzuläsigkeit …
Ebenso: OLG Koblenz (Beschluß - 4 W - RE - 608/83 - v. 6.1.84, in ZMR 1984 Heft 4 S. 140), OLG Hamm (Beschluß - 4 REMiet 3/83 - v. 3.10.83 in WuM 1983 Heft 11 S. 311 = ZMR 1984 Heft 3 S. 97). - KG, 03.01.1985 - 8 W REMiet 6148/83 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage müssen noch im Zeitpunkt gegeben sein, in dem über diese sachlich entschieden werden soll (OLG Hamm, Beschluß vom 23. Juli 1982 - 4 ReMiet 3/83 in Müller-Oske-Becher-Blümel, Rechtsentscheide im Mietrecht, im folgenden RiM, 1, 744, 745; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. Dezember 1982 - 9 ReMiet 2/82 - in RiM 1, 871, 877).
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