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Rechtsprechung
   BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 121/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,12040
BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 121/75 (https://dejure.org/1977,12040)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1977 - 4 RJ 121/75 (https://dejure.org/1977,12040)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1977 - 4 RJ 121/75 (https://dejure.org/1977,12040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 43, 224
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.02.1967 - 4 RJ 407/65
    Auszug aus BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 121/75
    Für die Anrechnung einer Beschäftigungszeit nach 5 46 FRG genüge es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), daß die Beschäftigung vor der Vertreibung des Hinterbliebenen ausgeübt worden sei, wenn der Beschäftigte selbst nicht Vertriebener gewesen sei, "weil er vor der Vertreibung des Hinterbliebenen gestorben" sei (Hinweis auf BSGE 24, 254; 56, 255; Urteile vom 28. Februar 4967 - 4 RJ 407/65, vom 47. März 4967 - 44 RA 292/65, vom 24. September 4974 - 42/44 RA 68/70).

    In der Entscheidung vom 28. Februar 4967 - 4 RJ 407/65 - hat der Senat ausdrücklich die Frage offen- gelassen, ob eine andere Auslegung des 5 46 FRG geboten sei, wenn andere Gründe als der vorzeitige Tod den Beschäftigten daran gehindert haben, selbst die Vertriebeneneigenschaft zu erwerben.

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen - …

    In Betracht kommt hier die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 23. März 1977 - 4 RJ 121/75 - (BSGE 43, 224 = SozR 5050 § 16 Nr. 10), wonach Beschäftigungszeiten des Versicherten nach § 16 FRG bei der Witwenrente nicht zu berücksichtigen sind, wenn jener erst nach Übersiedlung in das Bundesgebiet verstorben ist und dort nur seine Ehefrau (die spätere Witwe) als Vertriebene anerkannt worden war.

    Ebenso muß übrigens die Entscheidung des 4. Senats vom 23. März 1977 (aaO) verstanden werden.

    Er führt in der Begründung ausdrücklich an (BSGE 43, 224, 226), daß seine Auffassung, die Worte "vor der Vertreibung" in § 16 FRG beträfen nur die Person des Versicherten , nicht in Widerspruch zum Urteil des 11. Senats vom 19. März 1976 (…BSGE 41, 257 = SozR 5050 § 15 Nr. 5) stehe, wonach es für die Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 15 FRG auf den Zeitpunkt der Vertreibung der Hinterbliebenen ankomme, wie § 16 FRG verdeutliche.

    Lfg; Merkle/Michel, aaO, FRG § 1 Anm 12; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, aaO, § 1 Anm 15; Jantz/Zweng/Eicher, aaO, § 1 Anm 3; Bergner in SozVers 1974, 171; Ludwig in SozVers 1976, 36; Jahn in der Anm zu BSGE 43, 224 in Sgb 1978, 35).

    Während in der Rechtsprechung - bis auf die Entscheidungen in BSGE 41, 257 (11. Senat) und BSGE 43, 224 (4. Senat) - für den weitergehenden Sachverhalt der Vorlage keine abschließenden Folgerungen gezogen werden, beschränken sich die Literaturstimmen ganz überwiegend für die Anerkennung eines vom Bestand des Versichertenanspruchs losgelösten Anspruchs des (allein) vertriebenen Hinterbliebenen auf jenen Sachverhalt des "Vorverstorbenseins" des Versicherten, weil (nur?) dann unterstellt werden könnte, der Versicherte wäre ohne den Tod selbst anerkannter Vertriebener geworden.

    Der 4. Senat hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß es sich um Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung des Versicherten handeln müsse (BSGE 43, 224, 226), hierfür allerdings keine nähere Begründung gegeben (…so auch Schroeter/Kintzel, aaO, § 16 Anm 4;… Merkle/Michel, aaO, § 16 Anm 3).

    Diese Vorschrift wird allgemein als der ausgeprägteste Ausdruck des Eingliederungsprinzips angesehen (vgl insbesondere BSGE 24, 251; 43, 224;… Schroeter/Kintzel, aaO, § 16 Anm 1;… Merkle/Michel, aaO, Allgemeine Einführung C II 4 ß) und § 16 Anm 1; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, aaO, § 16 Anm 1; Jantz/Zweng/Eicher, aaO, § 16 Anm 2).

  • BSG, 24.04.1997 - 13 RJ 23/96

    Aussiedlereigenschaft bei erneuter Vertreibung aus Rumänien, Rücknahme von …

    Da nach dem FRG nur solche in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden können, die vor der Vertreibung liegen (vgl. BSGE 43, 224), kann die Klägerin eine Anerkennung der Zeit von 1956 bis 1974 nur erreichen, wenn ihre Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1983 als Vertreibung i.S. des § 1 BVFG gewertet werden kann.
  • LSG Hessen, 23.03.1990 - L 14/2 An 730/84

    Zeitlich begrenzte Anrechnung von Ersatzzeiten in der Hinterbliebenenrente im …

    Rn. 27 Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als anerkannte Vertriebene im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -BVFG-) zum Personenkreis des § 1 lit. a Fremdrentengesetz (FRG) gehört und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 24. Februar 1966 - 12 RJ 28/63 = BSGE 24, 251; BSG vom 17. März 1967 - 11 RA 292/65; BSG vom 15. November 1973 - 11 RA 18/73 = BSGE 36, 255; BSG vom 19. März 1976 - 1 RA 62/75 = BSGE 41, 257; divergierend: BSG vom 23. März 1977 - 4 RJ 121/75 = BSGE 43, 224; klarstellend: BSG GS vom 6. Dezember 1979 - GS 1/79 = BSGE 49, 175) einen sog. eigenständigen (originären) Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Grundsätzen des Fremdrentenrechts hat.
  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 119/78

    Hinterbliebenenrente - Rente - Stichtagsvoraussetzung - Wohnsitzvoraussetzung - …

    Allgemein sind die vertriebenen Hinterbliebenen nach § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) für Hinterbliebenenleistungen grundsätzlich leistungsberechtigt auch dann, wenn derjenige, von dem sie ihr Recht herleiten, selbst nicht Vertriebener war, weil er schon vor der Vertreibung der Hinterbliebenen gestorben ist (BSGE 24, 251; 36, 255, 256; 41, 257, 258 f.; 43, 224, 226).
  • BSG, 12.12.1979 - 1 RA 71/78
    In dieser Zeit hatte die Klägerin gegen M auf Grund des gerichtlichen Vergleichs Ansprüche auf Unterhalt von mehr als 25 vH des - nach den Grundsätzen der Sozialhilfe zu bemessenden - Mindestbedarfs (in Hamburg im Jahre 4974 245,--DM monatlich zuzüglich des Unterkunftsbedarfs;… vgl zB BSGE 40, 79, 84 = SozR 2200 5 4265 Nr. 5; BSGE 43, 224, 222 = SozR 2200 5 4265 Nr. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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