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| BSG, 14.07.1977 - 4 RJ 53/76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wartezeit - Zusammenrechnung von Versicherungszeiten - Versicherungszeiten in verschiedenen Staaten
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 18.01.1974 - 20 J 348/73
- BSG, 14.07.1977 - 4 RJ 53/76
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
Auszug aus BSG, 14.07.1977 - 4 RJ 53/76
Das genügte aber nur für die Zubilligung der Rente wegen Be- "" rufsunfähigkeit (BSG, Beschluß des Großen Senats vom 10. Dezember 1976, GS 2/75 u.a., Abschnitt B II 7), nicht dagegen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
- BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 7/91
Sozialversicherungsabkommen - Ausländische Versicherungszeiten - Verschiedene …
Zu entsprechenden Bestimmungen hat das BSG bereits entschieden, daß sie einer multilateralen (kumulativen) Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 11 S. 11 f; BSGE 34, 90, 92 ff.; 57, 23, 30;… BSG SozR 6675 Art. 26 Nr. 2 S. 5;… SozR 6710 Art. 4 Nr. 7 S. 17 f;… SozR 3-6858 Nr. 2 Nr. 1 S. 4). - BSG, 20.04.1993 - 5 RJ 60/91
Versicherungsfall - Eintrittszeitpunkt - Wartezeit - Deutschland - Österreich - …
Es war auch Ziel dieser Regelung, die nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 34, 90 = SozR Nr. 5 zu § 1263 RVO, SozR 2200 § 1250 Nr. 11 und BSGE 57, 23) gebotene multilaterale Zusammenrechnung auszuschließen (vgl zu den der Abwehrklausel in Nr. 2 Buchst d Schlußprot Abk Österreich SozSich vergleichbaren Klauseln in anderen Sozialversicherungsabkommen Wanders, Mitt der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz 1983 S 281, 292).Ist man der Ansicht, die Nichtzusammenrechnung in Fällen wie dem vorliegenden, verstoße gegen die jeweils übernommenen Vertragspflichten (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 11 S 12), so ist die Aufnahme einer Abwehrklausel im Verhältnis zum Vertragsstaat sogar geboten.
- BSG, 19.01.1989 - 11a RA 66/87
Anrechnung österreichischer Versicherungszeiten
Die Vorschriften des DÖSVA, das keine Bestimmung seines persönlichen Geltungsbereichs enthält, gelten auch für den Kläger, einen britischen Staatsbürger, weil es als sog offenes Abkommen stets anzuwenden ist, wenn im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereiches rechtserhebliche Tatbestände erfüllt sind (vgl BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 11 S 14 mwN).
- LSG Bayern, 28.03.2006 - L 6 R 630/04
Bewilligung von Altersrente eines 63-jährigen kroatischen Staatsangehörigen; …
Darin hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens, wonach Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit den Staaten ergeben, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen seien, einer "multilateralen" Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stehe (vgl. auch BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 11). - LSG Bayern, 03.06.1980 - L 5/Ar 513/78 Trotz Fehlens eines Dachabkommens sind Versicherungszeiten, die ein Versicherter auch in Österreich und in der Türkei zurückgelegt hat, zur Erfüllung der Wartezeit der deutschen Versicherungszeit kumulativ hinzuzurechnen (Anschluß an BSG 1977-07-14 4 RJ 53/76 =
…">1250%20RVO%20Nr.%2011#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 1250 RVO Nr. 11; teilweise abweichend LSG München 1978-12-06 L 14/Ar 161/76 = AMBl BY 1979, Nr. 21, B 41). - LSG Bayern, 06.12.1978 - L 14 Ar 161/76 Der Rechtsprechung des BSG über die multilaterale Anwendung zweiseitiger Sozialversicherungsabkommen (vgl BSG vom 1972-03-08 11 RA 46/71 = BSGE 34, 90;… BSG vom 1973-02-29 4 RJ 351/71 = SozR Nr. 2 zu Art IV Abk USA; BSG vom 1977-07-14 4 RJ 53/76 =
…">1250%20RVO%20Nr.%2011#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 1250 RVO Nr. 11) kann nicht gefolgt werden.
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