Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 06.02.2009 - 4 S 1777/07 |
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2009 - 4 S 1777/07
- BVerwG, 09.02.2010 - 2 B 64.09
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2009 - 4 S 2816/07
Keine Nachzahlung von Besoldung für die Vergangenheit
Diese Änderung der Verwaltungsvorschrift war als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG mitbestimmungspflichtig (vgl. Schreiben des 6. Senats des BVerwG vom 02.02.2006 im Verfahren 6 P 14.05; zur entsprechenden Problematik beim Wegfall der Altersermäßigung des Regelstundenmaßes für Lehrer zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Buchholz 251.0 § 84 BaWüPersVG Nr. 1, und Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).Die Erhöhung des Regelstundenmaßes war danach unabhängig davon wirksam, dass die diesbezügliche Regelung in der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 nicht nichtig war und zu keinem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist, sodass sie grundsätzlich auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Gültigkeit beansprucht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - 6 P 1.97 -, BVerwGE 108, 233; Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 - Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 RdNr. 147;… Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 93 RdNr. 4; Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50).
Wenn die Verletzung oder das Fortbestehen eines Mitbestimmungsrechts festgestellt wird, hat der Dienststellenleiter entweder die mitbestimmungspflichtige Maßnahme kraft einer jedenfalls objektiv-rechtlich bestehenden Verpflichtung wieder rückgängig zu machen oder aber - wenn sich die Maßnahme nicht durch Vollzug in der Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr in Folge eines nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens rückgängig machen oder jedenfalls abändern ließe - das nachzuholende Mitbestimmungsverfahren unverzüglich einzuleiten und sodann bis zum Abschluss fortzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.1994 - 6 P 32.92 -, BVerwGE 96, 355, und vom 09.11.1998 - 6 P 1.98 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 96; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1996 - PL 15 S 1715/94 -, Juris, und Urteil vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 - Gerhold, in: Lorenzen/ Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 151;… Widmaier, a.a.O.).
Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; nach Auffassung des Senats konnte das Mitbestimmungsverfahren hier mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 - Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 69 RdNr. 39 ff.;… Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 11. Aufl., § 69 RdNr. 22;… Zimmerling, Auswirkungen der fehlerhaften Personalratsbeteiligung auf das Angestellten-/Arbeitsverhältnis, PersV 2002, 386: Widmaier, a.a.O.; vgl. zum Folgenden auch den bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Einigungsstellenbeschluss vom 20.07.2006).
Es ist vielmehr danach zu unterscheiden, ob der Zweck des Mitbestimmungsverfahrens durch eine Nachholung noch erreichbar ist oder nicht (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
Dies ist nach Überzeugung des Senats zu bejahen, wenn die bereits vollzogene Maßnahme rückgängig gemacht oder abgeändert oder die Folgen der bereits vollzogenen Maßnahme in zumutbarer Weise ausgeglichen werden können (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 - vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.1994 …und vom 09.11.1998, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 15.03.1995 - 6 P 31.93 -, BVerwGE 98, 77;… Zimmerling, a.a.O.;… Widmaier, a.a.O.).
Eine derart erreichte Empfehlung der Einigungssteile hatte für die Personalvertretung auch keinen geringeren Wert als eine Empfehlung in einem vorgelagerten Mitbestimmungsverfahren (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
Deren Position hatte sich auch nicht durch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Sach- oder Rechtslage verschlechtert (vgl. zu alldem: Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
Die Zulässigkeit der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens folgt im vorliegenden Fall davon unabhängig auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. hierzu ebenfalls Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
Nach der Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht konnte es dann aber im Sinne der aufgezeigten Grundsätze nur darum gehen, das nunmehr unstreitig bestehende Mitbestimmungsrecht auszuüben und so auch eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit zu ermöglichen, wenn dies - wie hier - ohne nennenswerte Nachteile für die Personalvertretung erfolgen konnte (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 174/07
Altersermäßigung bei Lehrkräften führt nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit
Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). - VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 1686/11
Streit über die Höhe der (Alters-)Teilzeitquote einer Realschullehrerin
Ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit im hier maßgeblichen Sinn sind dabei etwa (Deputats-)Ermäßigungen oder andere Maßnahmen zur Entlastung von dienstlichen Pflichten bzw. zur Kompensation anderweitiger besonderer Belastungen, die sich auf die konkrete Unterrichtsverpflichtung, nicht aber auf die (Gesamt-)Arbeitszeit als solche beziehen, die davon ihrerseits unberührt bleibt (…BVerwG, Urteile vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, a.a.O., …und vom 23.06.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -); gekürzt wird nämlich dabei lediglich das Pensum an Unterricht, das der Lehrer während der weiter fortgeltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten hat, weil er bei typisierender Betrachtung für die Aufgabenerfüllung im Rahmen der Dienstverrichtung aus den die Ermäßigung rechtfertigenden Gründen mehr Zeit benötigt.
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