Rechtsprechung
| LG Stuttgart, 12.03.2025 - 4 S 189/23 |
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 17.11.2023 - 41 C 1367/23
- LG Stuttgart, 12.03.2025 - 4 S 189/23
- BGH, 31.03.2026 - VI ZR 100/25
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Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 13.06.2023 - 4 S 189/23 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2024 - 1 B 407/24
Konkurrentenstreitverfahren hinsichtlich der Besetzung einer Beamtenstelle
Fehler auf der Ebene der Dienstpostenbesetzung schlügen, wie der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. Juni 2023 - 4 S 189/23 - entschieden habe, nämlich sehr wohl auf die nachfolgende Auswahlentscheidung durch.Rn. 29 Anders (neben dem Verwaltungsgericht Karlsruhe) auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Juni 2023 - VGH 4 S 189/23 -, n. v., BA S. 5 f.
Rn. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023- 1 B 690/23 - juris, Rn. 42 f., m. w. N., und vom 24. April 2020 - 1 B 1071/19 -, juris, Rn. 82; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Juni 2023- VGH 4 S 189/23 -, n. v., BA S. 7 f., der systemisch bedingte "doppelt positive" bzw. "doppelt negative" Auswirkungen (nicht) gegebener höherwertiger Tätigkeit im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom voraussichtlich für gegeben erachtet, hieraus ableitet, dass (nur) amtsangemessen beschäftigte Beamte praktisch wohl keine Beförderungschance hätten und ein solches System nur für zulässig hält, wenn die Vergabe der (deutlich) höherwertigen Arbeitsposten nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgt.
Rn. 46 Soweit der Antragsteller durch seine Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13. Juni 2023 - 4 S 189/23 - (etwa hinsichtlich des Beigeladenen zu 3.) auch vortragen sollte, die Anhebung der Noten der Einzelkriterien aufgrund der höherwertigen Tätigkeit und die zudem erfolgende Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit bei der Bildung der Gesamtnote führten zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung, ist auch dem nicht zu folgen.
Rn. 49 vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Juni 2023 - VGH 4 S 189/23 -, n. v., BA S. 5 ff., und Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 5 ME 43/22 -, juris, Rn. 73 ff.,.
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