Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 23.04.1991 - 4 S 2180/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ruhegehaltskürzung - Anrechnung von Leistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 25.07.1990 - 7 K 534/90
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.1991 - 4 S 2180/90
- BVerwG, 18.03.1993 - 2 C 33.91
- BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 6.94
Papierfundstellen
- VBlBW 1991, 283 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.1991 - 4 S 2180/90
Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluß v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256).Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gilt dies nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG BVerfGE 76, 256/334 f.).
- BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84
Ausscheiden des auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.1991 - 4 S 2180/90
Zur Bestimmung des Rententeils, der auf freiwilliger Weiterversicherung beruht und deshalb nach § 55 Abs. 4 S 1 Nr. 1 BeamtVG außer Ansatz bleibt (keine teleologische Reduktion der Alternative 1 der Regelung - Berechnung nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis - im Sinn einer Ausklammerung von Fällen, in denen zunächst hohe jährliche Pflichtbeiträge, später aber niedrige jährliche freiwillige Beiträge geleistet worden sind; aA BGH FamRZ 1988, 49).Es stützt sich dabei auf einen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 7.10.1987 -- IV b ZB 126/84 -- (FamRZ 1988, 49), in welchem es heißt: § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BeamtVG gehe ersichtlich von -- jedenfalls annähernd -- gleich hohen jährlichen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen (Weiterversicherungsbeiträgen) aus; nur unter dieser Voraussetzung führe die Anwendung der Vorschrift zu einem Rententeil, der tatsächlich den freiwillig geleisteten Beiträgen entspreche, und erfülle damit den Gesetzeszweck, eben diesen Rententeil auszusondern; daher sei eine teleologische Reduktion der Berechnung nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis auf solche Fälle veranlaßt; Versicherungsverläufen, die zunächst hohe jährliche Pflichtbeiträge, später aber niedrige jährliche freiwillige Beiträge aufwiesen, werde sie nicht gerecht; für Fälle dieser Art treffe das Gesetz, sofern die Rente sich nicht nach Werteinheiten berechne, keine brauchbare Regelung; es liege nahe, diese Lücke dann, wenn die Rente sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemesse, durch eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtVG zu schließen, also den auf freiwilliger Weiterversicherung beruhenden Rententeil nach dem Verhältnis der freiwilligen Beiträge zu der Summe aller Beiträge zu bestimmen.
- OVG Berlin, 07.09.2004 - 4 S 64.03
Scheitern des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an der …
Substanziierte Einwände gegen die (mit dem Urteil des VGH Mannheim vom 23. April 1991 4 S 2180/90 [juris] übereinstimmende) Wertung des Beschlusses, das Altersruhegeld der VddKO errechne sich nach ihrer Satzung nicht auf Grund von Werteinheiten oder Entgeltpunkten (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, 3 BeamtVG), erhebt die Beschwerde nicht. - OVG Bremen, 28.04.2004 - 2 A 438/02
Beamtenversorgung; Ruhensregelung; Rente, berufsständische; Ärzteversorgung; …
Die Anrechnung von Leistungen eines Rentenversicherungsträgers, die auf mindestens hälftigen Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers beruhen, auf Versorgungbezüge ist nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, B.v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 - BVerfGE 76, 256 ff.; BVerwG, B.v. 18.06.1993 - 2 B 68/93; BAG, U.v. 22.02.2000 -3 AZR 108/99, ZBR 2001, 444-446 = ArztR 2001, 211-216; VGH Bad.-Württ., U.v. 23.04.1991 -4 S 2180/90).
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