Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 4 S 2505/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kein allgemeiner Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für den Gerichtsvollzieher gegenüber dem Dienstherrn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 07.08.1991 - 5 K 1866/90
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 4 S 2505/91
Papierfundstellen
- VBlBW 1993, 333 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80
Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 4 S 2505/91
Aufgrund der ihre originäre Organisationszuständigkeit auf der Landesebene im Bereich des bundesrechtlich geregelten Gerichtsverfahrens (Art. 74 Nr. 1 GG) bestätigenden Norm des § 154 GVG, nach der die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltungen bestimmt werden, hat auch der Beklagte für Gerichtsvollzieher derartige Regelungen durch die Übernahme der von den Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich vereinbarten Gerichtsvollzieherordnung getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1982, a.a.O.).Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig; er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts (§ 58 Nr. 1 GVGA; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil v. 29.4.1982, DVBl. 1982, 1183, 1184).
- BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80
Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 4 S 2505/91
Da danach zu erwarten stünde, daß der Beklagte bei einem Unterliegen im vorliegenden Rechtsstreit die sich daraus ergebende Rechtsauffassung der künftigen Behandlung von Einzelfällen zugrunde legen würde, kann dem Kläger auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse abgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.4.1982, BVerwGE 65, 253 = DVBl. 1982, 1180 = RiA 1982, 233 = NJW 1983, 899 = NVwZ 1983, 285 = ZBR 1983, 154). - BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 42.63
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.1993 - 4 S 2505/91
Der Dienstherr ist danach im Rahmen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, die dem Kläger bei der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen entstehenden Auslagen zu ersetzen (vgl. BVerwGE 24, 253).
- VG Freiburg, 20.09.2004 - 1 K 2012/02
Feststellungsklage des Gerichtsvollziehers gegenüber einer Anweisung des …
Rn. 42 (Zur dienstrechtlichen Stellung und Vergütung der Gerichtsvollzieher ausführlich BVerwG, Urt.v. 29.04.1982 - C41/80 = BVerwGE 65, 270 und in VGH BW, Urt.v. 15.06.1993 -4 S 2505/91= DÖD 1995, 32).Da die Kläger als Gerichtsvollzieher nach den oben erwähnten Rechtsvorschriften diese Auslagenpauschale für sich vereinnahmen dürfen, ist ihre eigene wirtschaftliche Situation und damit eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition, nämlich ihr Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art. 12 GG) bzw. ihr beamtenrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstherrn betroffen (so VGH Bad.-Württ. Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 unter Verweis auf BVerwGE 24, 253, wonach die Fürsorgepflicht es gebietet, einem Gerichtsvollzieher bei Durchführung von Vollstreckungsaufträgen entstehende Auslagen zu ersetzen).
Rn. 51 Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsinteresse der Kläger ohne weiteres zu bejahen (siehe VGH Bad.-Württ., der in zwei Entscheidungen, die kostenrechtliche Ansprüche von Gerichtsvollziehern betrafen, die Zulässigkeit einer Feststellungsklage problemlos bejahte: Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 und Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGH BW - Ls 1994, Beil.10, B 8).
Vielmehr dient eine Klärung der streitigen Rechtsfrage im Rahmen der Feststellungsklage und die damit verbundene generelle Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten auch und gerade der Vermeidung künftigen Rechtsstreits im Einzelfall (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt.v. 15.06.1993, a.a.O., der eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage verneinte).
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 4 S 2610/93
Kein Kostenvorschußanspruch des Gerichtsvollziehers bei Aufträgen von Behörden, …
Die dem Gerichtsvollzieher durch Nr. 9 Abs. 3a GVKostGr (GVollzKostGDB BW) auferlegte Verpflichtung, bei Aufträgen von Behörden, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit ihnen keine Kostenfreiheit zusteht, Vorschüsse regelmäßig nicht zu erheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -).Eine Einschränkung der Weisungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Art der dem Kläger übertragenen Aufgaben als Gerichtsvollzieher, d.h. dem aus seinem statusrechtlichen Amt als Gerichtsvollzieher folgenden abstraktfunktionellen Amt, das der Beklagte unter Hinweis auf § 154 GVG in der bundeseinheitlich vereinbarten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - und in der Geschäftsanweisung - GVGA - geregelt hat, und auch nicht aus seinem konkreten Aufgabenbereich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.4.1982 - 2 C 26.80 -, DVBl. 1982, 1180 und Urteil vom 29.4.1982 - 2 C 33.80 -, DVBl. 1982, 1183; ferner das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 15.6.1993 ausgeführt, daß der (geringe) Zinsverlust, der dem Kläger möglicherweise dadurch entsteht, daß von zwar gebühren-, aber nicht auslagenbefreiten Gläubigern aufgrund von Nr. 9 Abs. 3a GVKostGr für voraussichtlich entstehende Auslagen einen Auslagenvorschuß nach § 5 Satz 1 GVKostG regelmäßig nicht erheben darf und hierfür auch keinen Vorschuß aus der Landeskasse erhält, auf einer Teilregelung der für den Geschäftsbetrieb des Klägers insgesamt geltenden Regelungen fußt, die bei einer Gesamtschau die Fürsorgepflicht nicht verletzen (vgl. hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -).
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 4 S 93/93
Regelung der Sachkosten in der GVGebAntV BW (F: 1991-12-06) unbedenklich
Die Höhe dieser Kosten hängt dabei in nicht unerheblichem Maße von dem Geschick des einzelnen Gerichtsvollziehers ab, seinen Geschäftsbetrieb bestmöglichst - insbesondere auch bezüglich des schwankenden Einsatzes von Personal entsprechend den schwankenden Auftragszahlen (vgl. Hanke, DGVZ 1993, 164) - so zu organisieren und die Vollstreckungsaufträge so zu erledigen, daß die ihm tatsächlich entstehenden Kosten möglichst gering sind (vgl. Urteil des Senats vom 15.6.1993 - 4 S 2505/91 -, DÖD 1995, 32).Rn. 33 Im Rahmen des von den Klägern erhobenen Feststellungsbegehrens bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob und inwieweit in Einzelfällen, in denen Gerichtsvollzieher nachweisen können, daß die in der Gerichtsvollziehergebührenanteilsverordnung 1991 festgesetzten Gebührenanteile (einschließlich Schreibauslagen) ihre notwendigen Gerichtsvollzieherbürokosten nicht decken, die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) dem Dienstherrn gebieten kann, einen über die festgesetzten Gebührenanteile hinausgehenden Aufwendungsersatz zu leisten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 15.6.1993, a.a.O.).
- OLG Frankfurt, 09.08.2017 - 18 W 15/16
Zur Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Kostenansatzverfahren nach § 5 …
Schließlich liegen in Fällen, in denen Fragen des Kostenansatzes von dem die Staatskasse vertretenden Bezirksrevisor und dem Gerichtsvollzieher unterschiedliche beurteilt werden, gegebenenfalls dienstrechtliche Ansprüche des Gerichtsvollziehers vor, die im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht zu machen sind, will sich ein Gerichtsvollzieher gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wenden (vgl. beispielhaft VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 15.6.1993 - 4 S 2505/91 - zit. n. juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil v. 20.9.2004 - 1 K 2012/02, NVwZ-RR 2005, 597 ff.).
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