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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8094
VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14 (https://dejure.org/2014,8094)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 (https://dejure.org/2014,8094)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 2014 - 4 S 509/14 (https://dejure.org/2014,8094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    "Vorläufige" Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im schulpsychologischen Dienst; Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze wegen Pflegefalls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LHO § 48 Abs. 1 S. 2
    Erhöhung der Altersgrenze wegen eines Pflegefalls bei der Einstellung oder Versetzung in das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze bei Beamtenverhältnis auf Probe - Berücksichtigung von Pflegezeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhöhung der Altersgrenze wegen eines Pflegefalls bei der Einstellung oder Versetzung in das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    14/5680 S. 18; Urteil des Senats vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65; zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 und Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, DÖD 2011, 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, ZBR 2011, 421).

    In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze von der Kausalität gesetzlich geregelter Verzögerungszeiten für die Einstellung oder Übernahme abhängig gemacht wird (vgl. insoweit zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.2011, a.a.O. und vom 03.05.2011 - 2 B 68.11 -, Juris; s.a. Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33; zu Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.).

    Rn. 7 Die Kausalität - hier - der Pflegezeit für die Verzögerung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist im Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO zwar nicht ausdrücklich geregelt, hat aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden, lässt sich aus dem Wortlaut (noch) hinreichend deutlich herauslesen und entspricht auch dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze im Einzelfall zu gewährleisten (…vgl. dazu Senatsurteil vom 31.05.2011, a.a.O.; s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 -, Juris und vom 24.01.2011, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 2 A 10068/11

    Beamtenrecht - Übernahme in das Beamtenverhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    14/5680 S. 18; Urteil des Senats vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65; zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 und Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, DÖD 2011, 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, ZBR 2011, 421).

    In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze von der Kausalität gesetzlich geregelter Verzögerungszeiten für die Einstellung oder Übernahme abhängig gemacht wird (…vgl. insoweit zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.2011, a.a.O. und vom 03.05.2011 - 2 B 68.11 -, Juris; s.a. Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33; zu Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 17.99

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -; Einstellung in das …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze von der Kausalität gesetzlich geregelter Verzögerungszeiten für die Einstellung oder Übernahme abhängig gemacht wird (…vgl. insoweit zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen BVerwG, Beschlüsse vom 24.01.2011, a.a.O. und vom 03.05.2011 - 2 B 68.11 -, Juris; s.a. Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33; zu Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.).

    Es ist nicht erkennbar, dass sie aufgrund der von ihr geleisteten Pflege an einer früheren Bewerbung und Einstellung als Beamtin gehindert gewesen wäre (die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege und der Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    Rn. 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine "echte" Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258).
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz darf und muß vor dem Berliner …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    Rn. 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine "echte" Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258).
  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    14/5680 S. 18; Urteil des Senats vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65; zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 und Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, DÖD 2011, 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, ZBR 2011, 421).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    14/5680 S. 18; Urteil des Senats vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65; zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 und Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, DÖD 2011, 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, ZBR 2011, 421).
  • BVerwG, 26.03.2012 - 2 B 26.11

    Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    Rn. 7 Die Kausalität - hier - der Pflegezeit für die Verzögerung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist im Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO zwar nicht ausdrücklich geregelt, hat aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden, lässt sich aus dem Wortlaut (noch) hinreichend deutlich herauslesen und entspricht auch dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze im Einzelfall zu gewährleisten (…vgl. dazu Senatsurteil vom 31.05.2011, a.a.O.; s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 -, Juris …und vom 24.01.2011, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 4 S 187/10

    Übernahme in das Beamtenverhältnis; Adipositas; Überschreiten der Altersgrenze

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    14/5680 S. 18; Urteil des Senats vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65; zu vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 und Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, DÖD 2011, 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 10068/11 -, ZBR 2011, 421).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 6 B 1763/07

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung für den …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14
    Eine "vorläufige" Ernennung zum Beamten ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts auch nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2013 - 4 S 324/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 146).
  • BVerwG, 03.05.2011 - 2 B 68.11

    Durchbrechung des Kausalitätserfordernisses des § 6 Abs. 2 LVO NRW durch eine …

  • VG Sigmaringen, 15.02.2012 - 1 K 2407/10

    Übernahme als Beamter in den Schuldienst - Erhöhung der Altersgrenze durch …

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2017 - 4 S 586/16

    Zur Altersgrenze für die Einstellung oder Versetzung in den Landesdienst als …

    Denn sie verfolgen das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65 sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6 ; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris).

    Im Gesetzentwurf führte die Landesregierung hierzu aus, "um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze." Anders als bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von "sonstigen Angehörigen", der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es bei "Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren" mithin grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8 ).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.03.2014 (- 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6 ) ausgeführt hat, soll § 48 LHO erkennbar Härten ausgleichen, die durch Verzögerungen im Werdegang des Bewerbers aufgrund gesellschaftlich anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind, sei es etwa durch die Rechtspflicht des Grundwehrdienstes aus § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz oder die des Zivildienstes gemäß § 19 Zivildienstgesetz oder wegen der Pflege von rechtlich verbundenen Angehörigen.

    Da keine Betreuungszeiten für die Kinder A. und D. anrechenbar sind, kommt es auf die Frage, ob auch für die Stieftochter Ra. pauschal zwei Jahre anzurechnen sind oder es insoweit an erforderlicher Betreuung bzw. einer Kausalität für berufliche Verzögerungen fehlt (vgl. hierzu bzgl. der Pflege von Angehörigen: Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ff.), nicht mehr an.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2023 - 4 S 2551/22

    Erhöhung der Altersgrenze einer Verbeamtung für alle, die Kinder erziehen

    Rn. 3 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine "echte" Vorwegnahme der Hauptsache bedeutete, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch durchgreift (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, Juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 2 ).

    Rn. 6 § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO erfasst bei sachgerechter Auslegung jedoch nur Fälle, in denen die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen für eine Verzögerung der Einstellung oder Versetzung ursächlich waren (Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ).

    Rn. 7 § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO soll erkennbar Härten ausgleichen, die durch die Verzögerung im beruflichen Werdegang des Bewerbers aufgrund anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind (Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6 ).

    Ein solcher Regelfall liegt insbesondere dann nahe, wenn zumindest zeitweise in Teilzeit gearbeitet oder Elternzeit in Anspruch genommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2018 - 4 S 1394/17

    Geltung einer einheitliche Altersgrenze für Behinderte und Nichtbehinderte bei …

    Dies wäre angesichts dessen geboten gewesen, dass eine Verschiebung der gesetzlichen Höchstaltersgrenze - außer in den Fällen des § 48 Abs. 3 LHO , deren Voraussetzungen und drittschützende Wirkung das Verwaltungsgericht zutreffend verneint hat - nach der Rechtsprechung des Senats zu den Ausnahmetatbeständen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nur insoweit in Betracht kommt, als der Bewerber im Hinblick auf Dauer und Intensität der Inanspruchnahme durch die vom Gesetzgeber als anerkennenswert angesehene Tätigkeiten der Betreuung und Pflege das Betreiben seiner Ausbildung bzw. sein berufliches Engagement verschieben, unterbrechen oder einschränken musste, die Verzögerungszeiten somit für die verzögerte Einstellung oder Versetzung ursächlich waren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris, Rn. 6 ff., und vom 23.12.2015 - 4 S 2540/15 -, n.v.).

    Die Pauschalierung in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO bezieht sich nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 14/5680, Seite 18) nur auf die Länge des Zeitraums von zwei Jahren und setzt insoweit voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhöhung der Altersgrenze überhaupt eingetreten sind (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris, Rn. 8 ).

    Um den für die Einstellung/Versetzung zuständigen Behörden und den deren Handeln kontrollierenden Gerichten eine Prüfung des Umfangs und der Auswirkungen der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Lebensführung zu ermöglichen ist jedoch eine substantiierte Darlegung von Dauer und Intensität der Inanspruchnahme des Bewerbers durch Betreuungs- und Pflegezeiten erforderlich; insoweit trägt auch der Bewerber die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang für den Einfluss der genannten Tätigkeiten auf das berufliche Fortkommen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris, Rn. 9 ).

    Rn. 11 Die Annahme der Klägerin, dass quasi der gesamte Zeitraum zwischen dem Unfallereignis am 03.10.1991 bis zur Aufnahme des Psychologiestudiums im November 2004 der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren hinzugerechnet werden müsste, findet im Gesetz keine Stütze und lässt sich auch nicht im Wege einer erweiternden oder analogen Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO herleiten, denn in den dort geregelten Fällen ist - bei gegebener Verzögerungskausalität - lediglich eine (grundsätzlich) pauschale Erhöhung der Höchstaltersgrenze vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8 ), wobei die Erhöhung nach dem Gesetzeswortlaut auf maximal zwei Jahre für jeden (Betreuungs- oder Pflege-)Fall begrenzt ist.

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