Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 27.01.1987 - 4 S 681/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 11.01.1984 - 7 K 908/82
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.1987 - 4 S 681/84
- BVerwG, 03.08.1987 - 2 B 32.87
Papierfundstellen
- ESVGH 37, 125
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 2 A 10816/91
Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Verfehlungen der Führung von …
Die Herabstufung der Beteiligung des Personalrats auf die Anhörung soll bei Entlassungen, die ohne Einhaltung einer Frist erfolgen, die Beschleunigung des Verfahrens fördern (vgl. BVerwG, ZBR 1985, 347; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 27. Januar 1987, ESVGH 37, 125, 126).Zwar verändert die Umdeutung den Entscheidungssatz der Entlassungsverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981, BVerwGE 62, 300, 306 f.; Urteil vom 21. November 1989, NVwZ 1990, 673, 674), diese bleibt jedoch ohne Auswechselung des Entlassungsgrundes auf das identische Ziel einer Entfernung aus dem Dienst gerichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 1987, aaO, S. 127 m.w.N.).
Die abweichende, nicht näher begründete Gegenauffassung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 27. Januar 1987, aaO sowie Urteil vom 21. November 1989, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 5.1 Nr. 49 S. 186) verkennt, daß sich das Verwaltungsverfahrensgesetz nur mit der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden nach außen, insbesondere im Verhältnis zu den Bürgern, befaßt, nicht aber die innere Willensbildung der Behörden seiner Regelung unterwirft, um die es bei der Beteiligung der Personalvertretung geht (BVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1976, BVerwGE 50, 186, 191; Beschluß vom 21. Juni 1982, BVerwGE 66, 15, 18 sowie Urteil vom 01. Dezember 1982, BVerwGE 66, 291, 295).
Wird eine fristlose Entlassung ohne Auswechselung des Entlassungsgrundes durch eine fristgemäße ersetzt, handelt es sich bei dieser für den Beamten auf Probe günstigeren Maßnahme zwar beamtenrechtlich um den gleichen Sachverhalt (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 27. Januar 1987, aaO, S. 127).
Nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muß, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989, BVerwGE 82, 356, 358; BayVGH, Urteil vom 03. Dezember 1987, NVwZ 1989, 83; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1982, Schütz, ES/A II 5.1 Nrn. 3 und 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 1987, ESVGH 37, 125, 127 sowie Urteil des Senats vom 11. Dezember 1984 - 2 A 95/84 - UA S. 15).
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.1989 - 4 S 2258/89
Zur Umdeutung einer fristlosen Entlassung; Unterrichtung des Beamten
Rn. 24 Freilich kann nach Maßgabe des § 47 LVwVfG an sich eine fehlerhafte fristlose Entlassung in eine solche unter Einhaltung einer Frist umgedeutet werden, und zwar jedenfalls dann, wenn der Entlassungsgrund nicht ausgewechselt wird (vgl. etwa Urteil des Senats vom 27.1.1987 -- 4 S 681/84 -- ESVGH 37, 125; dort weitere Nachweise).§ 77 Abs. 3 LPVG trifft insoweit eine speziellere Regelung, welche die in § 80 Abs. 1 Nr. 4 LPVG vorgesehene -- nach § 80 Abs. 2 S. 2 LPVG von einem Antrag des Beamten abhängige -- Mitwirkung des Personalrats bei der Entlassung von Beamten auf Probe verdrängt (ständige Rechtsprechung; dazu etwa ESVGH 37, 125; ferner Urteil des Senats vom 23.6.1987 -- 4 S 141/87 --).
Rn. 28 Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG in bezug auf eine Umdeutung der fristlos verfügten Entlassung in eine Entlassung unter Einhaltung der gesetzlichen Entlassungsfrist zum 30.6.1987 nicht erfüllt, weil eine solche Entlassung in der geschehenen Verfahrensweise nicht rechtmäßig hätte ausgesprochen werden können (der Senat bemerkt, daß der hier vorhandene Sachverhalt sich wesentlich von dem Fall unterscheidet, der Gegenstand des oben erwähnten Urteils ESVGH 37, 125 war, in welchem der Senat eine wegen unterbliebener Anhörung des Personalrats fehlerhafte fristlose Entlassung in eine fristgebundene Entlassung umgedeutet hat; in jenem Fall war nach Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens zu der beabsichtigten fristgebundenen Entlassung eine fristlose Entlassung verfügt worden).
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.1990 - 4 S 287/87
Entlassung eines Beamten wegen Nichtbewährung; Zustellung an Geschäftsunfähigen …
Die durch Umdeutung gewonnene Entlassung des Klägers wurde sonach mit Ablauf des 30.9.1986 wirksam (vgl. zur Umdeutung einer fristlosen Entlassung in eine fristgebundene Senatsurteil vom 27.1.1987, 4 S 681/84). - VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 1 S 1635/88
Gemeindlicher "Boykottaufruf" gegen NPD; Kommunalaufsicht
Rn. 27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 28.11.1980, BVerwGE 61, 200;… Urt. v. 20.5.1983, NJW 1984, 813/814) und des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 27.1.1987 -- 4 S 681/84 -- m.w.N.) verfolgt die NPD Ziele, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind.
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