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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 4 S 911/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,10338
VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 4 S 911/90 (https://dejure.org/1990,10338)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.06.1990 - 4 S 911/90 (https://dejure.org/1990,10338)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - 4 S 911/90 (https://dejure.org/1990,10338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beihilfefähige Aufwendungen für Heilkur und Brille bei freiwilligem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1989 - 4 S 2109/89

    Beihilfe: Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 vom Hundert

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 4 S 911/90
    Zur gesonderten Betrachtung der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmter Art (hier: Aufwendungen für Beförderung), soweit für sie die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt (Hinweis auf Urteil des Senats vom 21.12.1989 - 4 S 2109/89 -).

    Ferner wird damit die Entlastung des Dienstherrn, die durch die Verminderung der beihilfefähigen Aufwendungen infolge der anzurechnenden Kassenleistung eintritt, in der Sache gleichsam honoriert (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.1989 -- 4 S 2109/89 --).

    An sich kommt der erhöhte Bemessungssatz des § 14 Abs. 4 S. 1 BVO indessen nicht zum Zug, soweit die gesetzliche Krankenversicherung bei einzelnen beihilfefähigen Aufwendungen -- wie hier hinsichtlich der Fahrkosten -- keine Leistung erbracht hat (dazu Urteil des Senats vom 21.12.1989 -- 4 S 2109/89 --; vgl. auch Hinweis Nr. 1 zu § 14 Abs. 4 BVO in der erwähnten Verwaltungsvorschrift, wonach der Bemessungssatz von 100 v.H. nur für solche Aufwendungen zusteht, zu denen die Krankenkasse eine Geldleistung gewährt hat).

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 18.88

    Berechnung - Beihilfefähige Aufwendungen - Freiwillige Weiterversicherung - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 4 S 911/90
    Indem die Regelung die Anrechnung der Kassenleistung auf die beihilfefähigen Aufwendungen zugrunde legt, knüpft sie an die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 1 BVO an, welche u.a. die Berücksichtigung der Leistungen aus freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen anordnet (zur Vereinbarkeit solcher Berücksichtigung mit höherrangigem Recht BVerwG, Urteil v. 24.11.1988, BVerwGE 81, 27 -- betreffend die entsprechende Bestimmung in § 5 Abs. 3 S. 1 der Beihilfevorschriften -- BhV -- des Bundes vom 19.4.1985, GMBl. S. 290, nunmehr BhV in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.1989, GMBl. S. 738).

    Das folgt eindeutig aus der angeordneten Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die die gewährten Leistungen übersteigenden Aufwendungen; in diesen Fällen entstehen von vornherein nur im eingeschränkten Umfang beihilfefähige Aufwendungen (vgl. BVerwGE 81, 27).

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 5 LB 246/12

    Anrechnung von Leistungen aus der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung …

    Während nämlich § 5 Abs. 3 BhV Art und Umfang der Anrechnung der Kassenleistung abschließend regelt, bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV, welcher Beihilfebemessungssatz zugrunde zu legen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.6.1990 - 4 S 911/90 -, juris Rn. 21; BayVGH…, Beschluss vom 18.7.2006 - 14 ZB 03.710 -, juris Rn. 18; der Sache nach auch BVerwG…, Urteil vom 24.11.1988 - BVerwG 2 C 18.88 -, juris Rn. 17).
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