Rechtsprechung
| BGH, 04.07.1978 - 4 StR 133/78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anwendung und Reichweite des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehrsrecht wenn der Betroffene infolge der Beobachtung der anderen Verkehrsteilnehmer im Ampelkreuzungsbereich Rückschlüsse auf die Stellung einer Lichtzeichenanlage zieht - Wartepflicht gegenüber dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO § 9 Abs. 3
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.05.1959 - 4 StR 49/59
Fahrweise eines Kraftfahrers - Haltender Bus in Gegenrichtung - Fußgänger auf …
Auszug aus BGH, 04.07.1978 - 4 StR 133/78
Daß das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß von dem Grundsatz abweichen wollte, daß sich ein Verkehrsteilnehmer auf Verkehrsverstöße anderer einzustellen hat, die er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen (BGHSt 13, 169, 173) [BGH 27.05.1959 - 4 StR 49/59], ist nicht erkennbar.". - OLG Karlsruhe, 09.04.1974 - 1 Ss 59/74
Ampel; Grün; Feindlicher Verkehr; Grüner Pfeil
Auszug aus BGH, 04.07.1978 - 4 StR 133/78
Unter Hinweis insbesondere auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VRS 47, 464) vertritt es die Auffassung, die Wartepflicht treffe den Linksabbieger gegenüber dem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Gegenverkehr auch dann, wenn er aus dem Anfahren des Querverkehrs den - objektiv zutreffenden - Schluß ziehe, daß die Ampel für den Gegenverkehr bereits Rotlicht zeige. - BGH, 14.08.1964 - 4 StR 225/64
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.07.1978 - 4 StR 133/78
Selbst der nach links weisende grüne Pfeil berechtigt nicht dazu, blindlings abzubiegen (BGH VRS 27, 350, 353). - BayObLG, 20.11.1974 - RReg. 5 St 165/74
Linksabbieger; Gegenverkehr; Vertrauen; Anhalten; Rotlicht
Auszug aus BGH, 04.07.1978 - 4 StR 133/78
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch gehindert durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November 1974 (VRS 48, 227). - BGH, 08.12.1955 - 4 StR 449/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.07.1978 - 4 StR 133/78
Ein Kraftfahrer kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern berufen, die er bemerkt hat, deren Verhalten er also auf der Grundlage der allgemeinen Verkehrsregeln zu beurteilen vermochte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1955 - 4 StR 449/55 -).
- BGH, 19.05.1981 - VI ZR 8/80
Schutzzweck des Rotlichts
Dennoch gibt auch ihm die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 StVO ein Gebot, nämlich - möglichst noch bei gelbem Lichtzeichen, notfalls auch bei "rot" - die Kreuzung zu räumen und zwar vorrangig vor dem etwa schon einfahrenden Gegenverkehr (BGHZ 56, 146 und Senatsurt.v. 9. November 1976 - VI ZR 264/75 = VersR 1977, 154 m.w.Nachw.), dies allerdings unter Einhalten besonderer Sorgfalt (vgl. dazu auch BGH-Beschluß vom 4. Juli 1978 - 4 StR 133/78 - VRS 55, 226). - BGH, 03.12.1991 - VI ZR 98/91
Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei grünem Pfeil; Haftungsverteilung bei …
c) Etwas anderes läßt sich auch nicht der Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1978 (4 StR 133/78 - VRS 55, 226; vgl. auch Urteil vom 14. August 1964 - 4 StR 225/64 - VRS 27,.350, 353), wegen dessen vermeintlich anderer Auffassung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, entnehmen. - OLG Bremen, 19.02.1991 - 3 U 102/90
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Verschulden an einem …
Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß wartepflichtige Verkehrsteilnehmer grundsätzlich damit rechnen müßten, daß entgegenkommende Verkehrsteilnehmer während der Gelbphase und auch noch zu Beginn der Rotphase in die Kreuzung einfahren, so daß der Linksabbieger erst abbiegen dürfe, wenn er weder Nachzügler erkenne, noch eine drohende Rotdurchfahrt (so auch BGH VRS 55, 226;… Jagusch, StVO, 30. Auflage. § 37 Rn. 47; KG VRS 59, 367).Die Revision ist zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VRS 55, 226) abweicht und auf dieser Abweichung beruht ( § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ).
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