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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.1990 - 4 StR 139/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4881
BGH, 19.04.1990 - 4 StR 139/90 (https://dejure.org/1990,4881)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1990 - 4 StR 139/90 (https://dejure.org/1990,4881)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1990 - 4 StR 139/90 (https://dejure.org/1990,4881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme fortgesetzter Handlungen aufgrund eines Gesamtvorsatzes - Beschwer gegenüber einer Verurteilung wegen jeweils selbständiger Taten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 348
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.1989 - 2 StR 124/89

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs - Beschwer des …

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 4 StR 139/90
    Daß die Täter hierbei "jede sich bietende Gelegenheit" (UA 27) nutzen wollten, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 15;… Jähnke GA 1989, 376, 383 f).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs - …

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 4 StR 139/90
    Hinzu kommen muß, daß der Tatentschluß konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten mitumfaßt, so beispielsweise über das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung (BGH NStZ 1986, 408;… BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 11).
  • BGH, 20.03.1990 - 4 StR 94/90

    Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs bei mehrfacher Begehung von Untreue - …

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 4 StR 139/90
    Ein Gesamtvorsatz liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann vor, wenn sich der Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst dann nicht, wenn sich diese jeweils gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen (BGH, Beschluß vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 696/87

    Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" - Voraussetzung für die Annahme einer …

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 4 StR 139/90
    Hinzu kommen muß, daß der Tatentschluß konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten mitumfaßt, so beispielsweise über das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung (BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 11).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 576/86

    Anforderungen an die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 4 StR 139/90
    Durch die fehlerhafte Annahme fortgesetzter Handlungen sind die Angeklagten hier auch beschwert, denn die dadurch bedingte höhere Strafe für einzelne Taten könnte später dazu führen, daß die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) bejaht werden, obwohl sie bei richtiger Rechtsanwendung - Zugrundelegen jeweils einzelner selbständiger Handlungen - nicht erfüllt wären (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Auswirkung, nachteilige 2).
  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 406/98

    Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Entbehrlichkeit der Berechnung …

    Die Bestrafung wegen Diebstahls soll abgelten, daß der Täter dem Eigentümer die Sache in Zueignungsabsicht entzogen hat (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Diebstahl 2).
  • BGH, 12.02.1991 - 1 StR 9/91

    Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhangs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Nicht nur fehlte es dem Angeklagten nach den Feststellungen an jeglicher Vorstellung des angestrebten Gesamterfolgs (vgl. BGH StV 1990, S. 348; wistra 1990 S. 189), die einzelnen Untreuehandlungen waren vielmehr darüberhinaus noch durch "auftretenden Geldbedarf" in jeweils ungewisser Höhe bedingt.
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 255/90

    Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung - Gesamtstrafenbildung

    Abgesehen davon, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Fall II. 1. durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1990 - 4 StR 139/90 - und 28. Mai 1990 - 4 StR 200/90 -), die insoweit verhängte Freiheitsstrafe den Angeklagten jedoch nicht beschwert, ist auch die Bildung der elfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Fall II. 3. (Tatbeginn 16. März 1987, UA 14) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtlich zu beanstanden.
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