Rechtsprechung
| BGH, 23.06.2021 - 4 StR 157/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO
Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren
- rechtsportal.de
Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 06.01.2021 - 6 KLs 2030 Js 38375/20
- BGH, 23.06.2021 - 4 StR 157/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.07.2015 - 1 StR 52/15
Prozesskostenhilfe des Nebenklägers (Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse …
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 4 StR 157/21
Rn. 1 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351;… vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN). - BGH, 05.09.2017 - 5 StR 271/17
Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren …
Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 4 StR 157/21
Rn. 1 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).
- BGH, 12.08.2025 - 5 StR 238/25 Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17; vom 23. Juni 2021 - 4 StR 157/21; vom 27. Februar 2024 - 2 StR 37/24 jeweils mwN).
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