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| BGH, 10.08.1951 - 4 StR 18/51 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.10.1951 - 4 StR 350/51
Rechtsmittel
Die Angeklagte hat am 15. September und im Oktober 1949 neue Verbrechen begangen; somit war bedingter Straferlass für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten, für die das Landgericht eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis angenommen hat, verwirkt (§§ 4 Abs. 1 und 4; 2 StFG BGH Urteil vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 -, vom 19. April 1951 - 4 StR 63/50 NJW 1951 S 533 Nr. 24, vom 19. Juni 1951 - 1 StR 228/51 -, vom 10. Mai 1951 - 4 StR 280/51 -, vom 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51 NJW 1951 S 728 Nr. 29 undvom 10. August 1951 - 4 StR 18/51 -). - BGH, 27.03.1952 - 3 StR 589/51
Rechtsmittel
Dabei ist bedeutungslos, ob dem Täter bei Begehung dieser neuen Straftat die damit verknüpfte Verwirkung des bedingten Straferlasses bekannt sein konnte (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 - und vom 17. Januar 1952 - 3 StR 870/51 - ausserdem Urteil vom 10. August 1951 - 4 StR 18/51 -). - BGH, 14.02.1952 - 4 StR 283/51
Rechtsmittel
Die Gewährung von Straffreiheit war vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil die Gesamtstrafe für die vor dem Stichtag verübten Straftaten allein schon wegen der Höhe der im Falle II 1 verhängten - nunmehr aufgehobenen - Einsatzstrafe mehr als sechs Monate Gefängnis betragen musste und deshalb nur eine bedingte Gewährung von Straffreiheit in Betracht kam, die infolge der nach dem Stichtag verübten strafbaren Handlungen schon verwirkt war (BGH Urteil vom 10.VIII.1951 - 4 StR 18/51 -).
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