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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.1990 - 4 StR 200/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4542
BGH, 28.05.1990 - 4 StR 200/90 (https://dejure.org/1990,4542)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1990 - 4 StR 200/90 (https://dejure.org/1990,4542)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1990 - 4 StR 200/90 (https://dejure.org/1990,4542)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untreue - Fortsetzungszusammenhang - Teilakt

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung; …

    Rn. 16 Soweit Entscheidungen des 4. Senats des Bundesgerichtshofs, in denen eine fortgesetzte Handlung verneint wurde (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 18, 19 bis 22, 29), auf das Kriterium des Gesamterfolges allgemein hinweisen, ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß an eine Abkehr vom Begriff des Gesamterfolges, wie ihn der Senat im Einklang mit der früheren Rechtsprechung versteht, gedacht war.
  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 304/92

    Tateinheit - Gesamtvorsatz - Sexueller Mißbrauch - Sexuelle Handlungen an Kindern …

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines über den bloßen Willen zur Tatwiederholung hinausgehenden Entschlusses, der die vom Täter ins Auge gefaßten späteren Teilakte nicht nur den Einzelheiten nach zumindest insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 37, 45; 36, 105, 109; 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]mit weiteren Nachweisen), sondern auch ihrem Gesamtumfang (Gesamterfolg) nach annähernd erfaßt (vgl. BGHSt 38, 165, 167; 26, 4, 7 f.; 16, 124, 128 f.; 12, 148, 145 f.; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13, 18 bis 22, 24, 29 bis 31, 33 und 36).
  • BGH, 30.09.1992 - 5 StR 169/92

    Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Strafbarkeit von indirekten …

    Bei unregelmäßigen Teilakten, die sich über einen langen Zeitraum mit größeren Intervallen verteilen, hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen grundsätzlich verneint (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 3, 5, 22, 27, 33).
  • BGH, 28.08.1992 - 3 StR 359/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes - Berücksichtigung von …

    Hinzu kommen muß, daß der Tatentschluß konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten mitumfaßt (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22; BGHSt 36, 105, 110 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1993 - 3 StR 336/92

    Voraussetzungen des Absehens von der Vereidigung eines Zeugen - Beweiswürdigung …

    Dies hat seinen Grund offensichtlich darin, daß die Strafkammer zu Unrecht davon ausgegangen war, sie müsse nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von Fortsetzungszusammenhang ausgehen (UA S. 15), obgleich es bei der Vielgestaltigkeit des Tatgeschehens an dem Erfordernis der Gleichartigkeit der Begehungsweise und - notwendigerweise - ebenso an einem das gesamte Geschehen umfassenden Gesamtvorsatz fehlt (vgl. BGHSt 35, 318, 324 f. [BGH 11.08.1988 - 4 StR 217/88]; 36, 105, 110 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88]; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 516/90

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen Diebstahl und fortgesetzten …

    Der allgemein gefaßte Entschluß, in derselben Nacht bei einer Diebesfahrt möglichst mehrere Autoradios zu entwenden, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 16 und 22; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 255/90

    Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung - Gesamtstrafenbildung

    Abgesehen davon, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Fall II. 1. durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1990 - 4 StR 139/90 - und 28. Mai 1990 - 4 StR 200/90 -), die insoweit verhängte Freiheitsstrafe den Angeklagten jedoch nicht beschwert, ist auch die Bildung der elfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Fall II. 3. (Tatbeginn 16. März 1987, UA 14) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtlich zu beanstanden.
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