Rechtsprechung
| BGH, 03.06.1986 - 4 StR 223/86 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,6817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Tateinheitliche Verwirklichung von Förderung der Prostitution und ausbeuterischer Zuhälterei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84
Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und …
Auszug aus BGH, 03.06.1986 - 4 StR 223/86
Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Gesetzesverletzungen, sondern von deren tateinheitlichem Zusammentreffen ausgegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 - und Beschluß vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84). - BGH, 21.09.1984 - 3 StR 399/84
Sexueller Missbrauch von Kindern - Revision wegen Vorliegen von Tateinheit …
Auszug aus BGH, 03.06.1986 - 4 StR 223/86
Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Gesetzesverletzungen, sondern von deren tateinheitlichem Zusammentreffen ausgegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 - und Beschluß vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84). - BGH, 16.12.1983 - 2 StR 792/83
Prostitutionserwerb zum Zweck der Schuldentilgung
Auszug aus BGH, 03.06.1986 - 4 StR 223/86
Damit gingen hier die Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) und die ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ineinander über, so daß die beiden Gesetzesverletzungen in Tateinheit - und nicht in Tatmehrheit, wie das Landgericht meint - zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83).
- BGH, 23.09.1987 - 2 StR 473/87
Änderung eines Schuldspruches - Aufhebung eines Strafausspruches - Rechtliche …
Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehenbleiben, denn es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Straftaten zum Nachteil der Zeugin S. ausgegangen wäre sondern Tateinheit zwischen den Straftaten zum Nachteil dieser Zeugin und der Zeugin G.-H. angenommen hätte (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1986 - 4 StR 223/86 - und vom 13. Juni 1986 - 4 StR 278/86 - jeweils m.w. Nachw.).".
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.