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Rechtsprechung
   BGH, 27.08.2013 - 4 StR 234/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25194
BGH, 27.08.2013 - 4 StR 234/13 (https://dejure.org/2013,25194)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2013 - 4 StR 234/13 (https://dejure.org/2013,25194)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2013 - 4 StR 234/13 (https://dejure.org/2013,25194)
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  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO
    Anforderungen an die Darstellung der Aufklärungsrüge (hinreichend genaue Bezeichnung der maßgeblichen Beweismittel; Negativtatsachen)

  • lexetius.com
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Koblenz, 27.04.2021 - 3 OWi 6 SsBs 59/21

    Entschuldigung eines Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei …

    Rn. 16 Hierzu gehört auch, dass keine dem Beschwerdeführer nachteilige Sachen verschwiegen werden dürfen (BGH, Beschl. 4 StR 234/13 v. 27.08.2013 - juris).
  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 365/21

    Beweiswürdigung beim freisprechenden Urteil; verständigungsbezogene …

    Für einen vollständigen Revisionsvortrag wäre dies jedoch erforderlich gewesen: Der Revisionsführer muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob - den Vortrag als zutreffend unterstellt - ein Verfahrensfehler vorliegt, wobei auch dem Rügeziel potentiell nachteilige Tatsachen vorzutragen sind (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - 4 StR 234/13; vom 17. März 2021 - 4 StR 540/20).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2014 - 53 Ss OWi 529/14

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Prozessuale Überholung des …

    Der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist darin beizupflichten, dass der Rechtsbeschwerdeführer gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nur die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vollständig darlegen muss, sondern auch die Tatsachen, die der erhobenen Verfahrensrüge wieder die Grundlage entziehen können (vgl. BGH Beschluss vom 27. August 2013, 4 StR 234/13, zit. n. juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdnr. 22).
  • KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15

    Verfahrensrüge fehlender Negativmitteilung

    Der Beschwerdeführer ist nämlich auch dazu verpflichtet, ihm nachteilige Tatsachen vorzutragen (vgl. BGH Beschl. vom 27. August 2013 - 4 StR 234/13 - juris).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2014 - 53 Ss OWi 529/14
    Der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist darin beizupflichten, dass der Rechtsbeschwerdeführer gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nur die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vollständig darlegen muss, sondern auch die Tatsachen, die der erhobenen Verfahrensrüge wieder die Grundlage entziehen können (vgl. BGH Beschluss vom 27. August 2013, 4 StR 234/13, zit. n. juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdnr. 22).
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