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| BGH, 24.01.1952 - 4 StR 235/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.09.1951 - 4 StR 234/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 24.01.1952 - 4 StR 235/51
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 64; 76, 334; HRR 1937 Nr. 74; JW 1938, 1886 Nr. 27) ausnahmslos zu erfordern ist, dass eine Straftat, damit sie im Sinne von § 1 StrFrG vor dem 15.9.1949 begangen sei, nicht nur vollendet, sondern auch beendet sein müsse (BGH 4 StR 234/51 v 7.9.51); denn die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, indem er am 27.9.1949 eine weitere Teillieferung entgegennahm, mit Tätervorsatz einen Täuschungszustand erhalten und dadurch fremdes Vermögen weiterhin beschädigt hat (vgl RGSt 62, 420). - RG, 03.01.1929 - II 1007/28
Hat das Berufungsgericht im Falle des § 329 Abs. 1 StPO. etwaige …
Auszug aus BGH, 24.01.1952 - 4 StR 235/51
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 64; 76, 334; HRR 1937 Nr. 74; JW 1938, 1886 Nr. 27) ausnahmslos zu erfordern ist, dass eine Straftat, damit sie im Sinne von § 1 StrFrG vor dem 15.9.1949 begangen sei, nicht nur vollendet, sondern auch beendet sein müsse (BGH 4 StR 234/51 v 7.9.51); denn die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, indem er am 27.9.1949 eine weitere Teillieferung entgegennahm, mit Tätervorsatz einen Täuschungszustand erhalten und dadurch fremdes Vermögen weiterhin beschädigt hat (vgl RGSt 62, 420). - RG, 03.12.1931 - II 1046/31
Findet § 9 IGG. Anwendung, wenn der strafbare Gesamtvorsatz vor Vollendung des …
Auszug aus BGH, 24.01.1952 - 4 StR 235/51
Wäre aber so ein strafbarer Vorsatz auch noch nach dem 14.9.1949 weiterhin betätigt worden, dann würde die Straftat in jeden Fall auch noch nach diesem Zeitpunkt begangen sein (RGSt 66, 36 f). - RG, 01.02.1943 - 3 D 469/42
Die Hinterziehung der Einkommensteuer ist beendet, sobald die Steuer auf Grund …
Auszug aus BGH, 24.01.1952 - 4 StR 235/51
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 64; 76, 334; HRR 1937 Nr. 74; JW 1938, 1886 Nr. 27) ausnahmslos zu erfordern ist, dass eine Straftat, damit sie im Sinne von § 1 StrFrG vor dem 15.9.1949 begangen sei, nicht nur vollendet, sondern auch beendet sein müsse (BGH 4 StR 234/51 v 7.9.51); denn die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, indem er am 27.9.1949 eine weitere Teillieferung entgegennahm, mit Tätervorsatz einen Täuschungszustand erhalten und dadurch fremdes Vermögen weiterhin beschädigt hat (vgl RGSt 62, 420).
- BGH, 30.10.1959 - 4 StR 375/59
Rechtsmittel
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Straffreiheit nur dem zugute, der die Tat erwiesenermaßen vor dem für die Amnestie maßgebenden Stichtag begangen hat (u.a. LM Nr. 4 zu StFG 1949 - Allgemeines - [Leitsatz], Nr. 2 zu StFG 1954 § 6; BGH 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951, 4 StR 235/51 vom 24. Januar 1952, 4 StR 734/51 vom 17. April 1952, je zu StFG 1949).
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