Rechtsprechung
| BGH, 08.06.2011 - 4 StR 249/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 55 StGB
Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsgründe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 55 Abs 1 StGB, § 267 StPO
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsgründe - Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe im Falle einer drohenden Zäsurwirkung; Auswirkungen der drohenden Zäsurwirkung eines Strafurteils auf die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe; Notwendigkeit einer Mitteilung über den ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1
Unzulässigkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe im Falle einer drohenden Zäsurwirkung; Auswirkungen der drohenden Zäsurwirkung eines Strafurteils auf die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe; Notwendigkeit einer Mitteilung über den ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Detmold, 12.01.2011 - 4 KLs 57/10
- BGH, 08.06.2011 - 4 StR 249/11
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 307
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.07.2006 - 2 StR 215/06
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot; …
Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 4 StR 249/11
Denn auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11). - BGH, 08.02.2011 - 4 StR 658/10
Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch (Erörterungsmangel)
Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 4 StR 249/11
Denn auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11). - BGH, 03.05.2011 - 3 StR 110/11
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einbezogene Strafen; …
Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 4 StR 249/11
Denn auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11).
- OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16
Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und …
Dementsprechend hätte es auch hierzu im Berufungsurteil des Landgerichts Verden einer Darlegung der für eine mögliche Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Umstände bedurft, insbesondere der Mitteilung des Vollstreckungsstandes der am 7. Dezember 2011 vom Amtsgericht Stolzenau verhängten Geldstrafe (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 307; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2016, 2 Ss 68/16;… Fischer a. a. O., § 55 Rn. 34). - BGH, 26.02.2015 - 4 StR 548/14
Körperverletzung (Begriff der Gesundheitsschädigung; psychische Einwirkungen als …
Auszugehen ist stets von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, sodass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203, vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10, vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307, und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 503/14). - BGH, 11.04.2018 - 4 StR 53/18
Prüfung der ordnungsgemäßen Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe
Auszugehen ist stets von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, sodass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29, und vom 26. Februar 2015 - 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269 mit Anm. Drees; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203, vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10, vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307, und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 503/14).
- BGH, 19.11.2013 - 4 StR 464/13
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer gesondert bestehen …
Da Feststellungen zum Vollstreckungsstand bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ebenso fehlen wie die Angabe der den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten (zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10), das Landgericht jedoch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 55 StGB ersichtlich für gegeben erachtet hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 17. Oktober 2012 als erster unerledigter Verurteilung eine Zäsurwirkung zukommt und deshalb eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten Nr. 1 bis 3 möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29). - BGH, 15.04.2025 - 3 StR 1/25
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Feststellungen im Urteil zum …
Rn. 6 "Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, da es den Vollstreckungsstand der beiden Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Montabaur vom 24. Februar 2022 und vom 25. Mai 2022 (UA Bl. 5 f.) sowie die den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Tatzeiten nicht mitteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11). - BGH, 03.06.2014 - 4 StR 150/14
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Gesamtstrafenlage bei mangelnder …
In diesem Fall wäre die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel infolge der Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg gesamtstrafenrechtlich "verbraucht" (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünde für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten II.1 der Urteilsgründe (Tatzeit: 3. Juli 2011) und II.3 (Tatzeit: zwischen dem 11. Dezember 2010 und dem 13. September 2011) nicht mehr zur Verfügung. - BGH, 27.03.2014 - 4 StR 574/13
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Gesamtstrafenlage)
In diesem Fall wären die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow infolge der Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilungen durch die Amtsgerichte Berlin-Tiergarten (bezogen auf die Einzelstrafen für die Taten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012) und Peine (bezogen auf die Einzelstrafe für die Tat vom 10. Mai 2012) gesamtstrafenrechtlich "verbraucht" (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünden für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der für die verfahrensgegenständlichen Tat vom 23. Januar 2013 verhängten Strafe nicht mehr zur Verfügung. - OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 1 OLG 53 Ss 17/22
Zulässigkeit des Absehens von nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen …
Zu der Frage, ob die frühere Strafe erledigt und deshalb nicht mehr gesamtstrafenfähig ist, bedarf es ausdrücklicher Feststellungen in den Urteilsgründen (BGH, Beschluss vom 08. Juni 2011, 4 StR 249/11, Rz. 3, Juris; BGH wistra 1995, 307).
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