Rechtsprechung
| BGH, 03.07.1990 - 4 StR 263/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Versagung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines konkludent gestellten Antrages auf Fristverlängerung - Konkludenter Antrag auf Fristverlängerung durch Beantragung einer erneuten Akteneinsicht - Anspruch des Verteidigers durch Überlassen der Akten zur Einsicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69
Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen …
Auszug aus BGH, 03.07.1990 - 4 StR 263/90
Der Vorbehalt, zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts noch Stellung nehmen zu wollen, hinderte den Senat unter den hier gegebenen Umständen nicht, alsbald nach Fristablauf über die Revision zu entscheiden (zu einem vergleichbaren Fall: BGHSt 23, 102, 103). - BGH, 12.01.1978 - 4 StR 594/77
Verkürzung der Rechte und Möglichkeiten des Wahlverteidigers - Antrag auf …
Auszug aus BGH, 03.07.1990 - 4 StR 263/90
Einen Rechtsanspruch auf Überlassen der Akten hatte der Verteidiger nicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 - 4 StR 594/77;… Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 147 Rdn. 5; vgl. auch Nr. 189 Abs. 2 und 3 RiStBV).
- BGH, 14.11.2023 - 4 StR 239/23
Verwerfung eines unzulässige Ablehnungsantrags (enge Auslegung; tauglicher Grund …
Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig um Überlassung der Akten bittet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 4 StR 263/90, juris Rn. 4;… Löwe-Rosenberg/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20). - BGH, 24.08.1999 - 1 StR 672/98
Untreue; Aufsichtsrat; Mandatsniederlegung; Verfahrensaussetzung; Akteneinsicht; …
Außerdem besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei (BGH b. Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13; BGH DRiZ 1990, 455 m.w.Nachw.). - BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92
Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines …
Daraus wird vom BGH jedoch kein Rechtsanspruch des Verteidigers auf Aktenaushändigung zur Mitnahme in sein Büro oder Übersendung in seine Kanzlei gefolgert (BGH- Beschluß vom 3. Juli 1990 4 StR 263/90, Deutsche Richterzeitung - DRiZ - 1990, 455;… a.A. Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung, 24. Aufl., § 147 Rn.142).
- BGH, 01.12.1994 - 4 StR 461/94 Abgesehen davon hätte während der Äußerungsfrist Gelegenheit bestanden, die Akte, notfalls auf der Geschäftsstelle des Senats (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 5), einzusehen.
- BGH, 01.12.1994 - 4 StR 461/92
Nachholung rechtlichen Gehörs - Stellungnahme des Generalbundesanwalts - Revision
Abgesehen davon hätte während der Äußerungsfrist Gelegenheit bestanden, die Akte, notfalls auf der Geschäftsstelle des Senats (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 5), einzusehen. - OLG Koblenz, 08.10.2007 - 2 Ss 162/07 Außerdem ist die Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO keine Notfrist (gesetzliche Ausschlussfrist), sondern lediglich eine Ordnungsfrist, die zwar als gesetzliche Frist der Disposition des Gerichts entzogen ist ( BGH DRiZ 1990, 455 [BGH 03.07.1990 - 4 StR 263/90] ), deren Überschreitung aber unschädlich ist, solange das Revisionsgericht das Rechtsmittel noch nicht verworfen hat (BGH bei Dallinger MDR 1966, 728).
- OLG Düsseldorf, 12.05.1997 - 5 Ss OWi 76/97 Ob der Verteidiger damit einen Rechtsanspruch auf Aktenaushändigung zur Mitnahme in sein Büro oder seine Wohnung hat, ist streitig (verneinend: BGHR StPO § 147 Abs. 4 Übersendung 1 = DRiZ 90, 455, OLG Koblenz, VRS 70, 282, 284;… Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., Rdnr. 28 zu § 147 m.w.N.;… bejahend: Löwe-Rosenberg-Lüdersen, StPO , 24. Aufl., 1988, Rdnr. 142 zu § 147 m.w.N.).
- BGH, 01.12.1992 - 5 StR 467/92
Auswechslung der Person des Angeklagten durch Änderung des Geburtsdatums
Er hat bei dieser Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3 und 5). - BayObLG, 03.03.1999 - 1St RR 9/99
Anforderungen an die Zustellung eines Verwerfungsantrags der Staatsanwaltschaft
Außerdem ist die Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO keine Notfrist (gesetzliche Ausschlußfrist) im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO , sondern lediglich eine Ordnungsfrist, die zwar als gesetzliche Frist der Disposition des Gerichts entzogen ist (also von ihm weder verkürzt noch verlängert werden kann, BGH DRiZ 1990, 455), deren Überschreitung aber unschädlich ist, solange das Revisionsgericht das Rechtsmittel noch nicht verworfen hat (BGH MDR 1966, 728 bei Dallinger).
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