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| BGH, 04.07.1991 - 4 StR 277/91 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gewaltsame Inpfandnahme von Gegenständen für eine Forderung, die der Täter als bestehend erachtet - Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung - Abänderung von Schuldsprüchen
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87
Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240 …
Auszug aus BGH, 04.07.1991 - 4 StR 277/91
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die gewaltsame Inpfandnahme von Gegenständen für eine Forderung, die der Täter als bestehend erachtet, mangels Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung nicht als Erpressung strafbar (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 m.w.Nachw.). - BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90
Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer …
Auszug aus BGH, 04.07.1991 - 4 StR 277/91
Daß es den Angeklagten neben einer Inpfandnahme darauf angekommen wäre, sich oder ihrem Auftraggeber auf unbestimmte Zeit den Besitz an Gegenständen des Geschädigten, insbesondere seines Pkws, zu verschaffen (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7), hat das Landgericht nicht festgestellt.
- BGH, 22.09.1993 - 5 StR 548/93
Voraussetzungen für das Vorliegen einer räuberischen Erpressung
Hinsichtlich der weiteren weggenommenen Gegenstände läge nicht fern, daß der Angeklagte sich durch ihre Wegnahme weder wegen räuberischer Erpressung noch wegen Raubes strafbar gemacht hat, weil er sie sich nicht zueignen oder sich durch ihre Verwertung bereichern, sondern sie nur als weiteres Druckmittel zur Durchsetzung seines (vermeintlichen) Rückzahlungsanspruchs nutzen wollte (…vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 und 7; BGH, Beschluß vom 4. Juli 1991 - 4 StR 277/91 -).
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