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Rechtsprechung
   BGH, 04.08.1977 - 4 StR 310/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,4099
BGH, 04.08.1977 - 4 StR 310/77 (https://dejure.org/1977,4099)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1977 - 4 StR 310/77 (https://dejure.org/1977,4099)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1977 - 4 StR 310/77 (https://dejure.org/1977,4099)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Nachschiebens einer Verfahrensrüge nach Fristablauf

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.07.1968 - 1 StR 77/68
    Auszug aus BGH, 04.08.1977 - 4 StR 310/77
    Eine nach diesem Zeitpunkt bewirkte Zustellung vermag eine abgelaufene Frist nicht erneut in Lauf zu setzen und zwar auch dann nicht, wenn die Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war (BGHSt 22, 221, 223).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer …

    Auszug aus BGH, 04.08.1977 - 4 StR 310/77
    Dies ist in der Regel unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333).
  • BGH, 15.11.1977 - 1 StR 301/77

    Eintritt des Strafklageverbrauchs - Ordnungsgemäße Verlesung von Niederschriften …

    Kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in der Regel schon keinen Erfolg haben, wenn er das Ziel verfolgt, nach Ablauf der Begründungsfrist eine weitere Verfahrensrüge nachzuschieben (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333; BGH, Beschluß vom 4. August 1977 - 4 StR 310/77), so gilt dies erst recht, wenn eine Verfahrensrüge zwar rechtzeitig erhoben, in der Revisionsbegründung aber nicht mit hinreichendem Tatsachenvortrag belegt worden ist.
  • BGH, 05.03.1984 - 3 StR 562/83

    Ingangsetzen einer neuen Revisionsbegründungsfrist durch eine nach Ablauf der …

    Eine nach diesem Zeitpunkt bewirkte Zustellung vermag eine abgelaufene Frist nicht erneut in Lauf zu setzen (BGH, Beschluß vom 4. August 1977 - 4 StR 310/77;… KK-Maul, § 37 Rdn § 37 Abs. 2 StPO, der vorschreibt, daß sich die Berechnung einer Frist bei mehrfachen Zustellungen nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, ist in den Fällen der vorliegende Art unanwendbar. Sie geht bei mehrfachen Zustellungen von einer einheitlichen Frist aus. Damit wäre nicht vereinbar, wenn eine nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Zustellung eine neue Revisionsbegründungsfrist nur für denjen in Lauf setzen würde, dem verspätet zugestellt worden ist (BGH a.a.O.).
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