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| BGH, 07.02.1952 - 4 StR 313/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- RG, 16.01.1934 - 4 D 253/33
1. Gelten die Vorschriften des § 401 RAbgO. über die "Einziehung der …
Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 313/51
§ 401 RAO gilt auch für den uneigennützigen Gehilfen, den nach § 398 RAO die gleiche Strafdrohung wie den Täter trifft (vgl Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm I, 6; RGSt 65, 283, 285; 68, 11 f); jedoch darf jeder Teilnehmer nur nach Massgabe seiner strafbaren Beteiligung zur Leistung von Wertersatz herangezogen werden (RGSt 62, 49, 53 und 246, 249). - RG, 30.04.1931 - III 178/31
Ist auf Einziehung oder Wertersatz auch dann zu erkennen, wenn eine Beihilfe zur …
Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 313/51
§ 401 RAO gilt auch für den uneigennützigen Gehilfen, den nach § 398 RAO die gleiche Strafdrohung wie den Täter trifft (vgl Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm I, 6; RGSt 65, 283, 285; 68, 11 f); jedoch darf jeder Teilnehmer nur nach Massgabe seiner strafbaren Beteiligung zur Leistung von Wertersatz herangezogen werden (RGSt 62, 49, 53 und 246, 249). - RG, 15.03.1940 - 6 D 26/40
Mitschuld an dem Verbrechen der vorsätzlichen Devisenverschiebung (§ 69 Abs. 1 …
Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 313/51
Die Ware war also noch nicht zur Ruhe gekommen d.h. am Ziel der Beförderung angelangt, als die unterstützende Tätigkeit dieses Angeklagten einsetzte (RGSt 69, 193; 74, 161, 163). - RG, 27.01.1928 - I 1063/27
1. Kann auf die im § 128 Abs. 1 BranntwMonG. vorgesehene Einziehung des …
Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 313/51
§ 401 RAO gilt auch für den uneigennützigen Gehilfen, den nach § 398 RAO die gleiche Strafdrohung wie den Täter trifft (vgl Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm I, 6; RGSt 65, 283, 285; 68, 11 f); jedoch darf jeder Teilnehmer nur nach Massgabe seiner strafbaren Beteiligung zur Leistung von Wertersatz herangezogen werden (RGSt 62, 49, 53 und 246, 249). - RG, 15.04.1935 - 3 D 142/35
Beförderungsmittel können auf Grund des § 401 Abs. 1 RAbgO. nur eingezogen …
Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 4 StR 313/51
Die Ware war also noch nicht zur Ruhe gekommen d.h. am Ziel der Beförderung angelangt, als die unterstützende Tätigkeit dieses Angeklagten einsetzte (RGSt 69, 193; 74, 161, 163).
- BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 13.11.1953 - 5 StR 482/53
Rechtsmittel
Dementsprechend hat bereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (4 StR 313/51 vom 7.2.1952) entschieden, daß die gewerbsmäßige Kaffeesteuerhinterziehung nach § 401 b RAbgO zu behandeln ist (vgl hierzu auch 5 StR 42/53 vom 9.7.1953). - BGH, 09.07.1953 - 5 StR 42/53
Rechtsmittel
Der Auffassung des Landgerichts, die "Hinterziehung des Kriegszuschlags als Verbrauchesteuer" stehe der Zollhinterziehung gleich, kann daher nicht beigetreten werden, Zwar hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung 4 StR 313/51 von 7. Februar 1952 eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Kaffeesteuer gebilligt. - BGH, 11.01.1955 - 1 StR 289/54
Rechtsmittel
Im Urteilssatz ist der Wein, der eingezogen wird, so genau zu bezeichnen, daß bei der Vollstreckung keine Unklarheiten auftreten (vgl RG JW 1935, 949 Nr. 35; BGH 4 StR 313/51 vom 1. Februar 1952). - BGH, 17.12.1953 - 3 StR 464/53 Zutreffend weist er darauf hin, dass jede Einziehungsanordnung die eingezogenen Gegenstände bestimmt und genau bezeichnen muss (vgl. RG JW 1935, 949; RGSt 70, 338 [341];… BGH Urt. vom 17. August 1951 - 4 StR 99/50 - und Urt. vom 7. Februar 1952 - 4 StR 313/51).
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