Rechtsprechung
| BGH, 03.08.1987 - 4 StR 350/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revision - Abänderung eines Urteils bezüglich der Tateinheit
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84
Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und …
Auszug aus BGH, 03.08.1987 - 4 StR 350/87
Die geänderte rechtliche Bewertung ist nämlich ohne Einfluß auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 - und Beschluß vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84). - BGH, 21.09.1984 - 3 StR 399/84
Sexueller Missbrauch von Kindern - Revision wegen Vorliegen von Tateinheit …
Auszug aus BGH, 03.08.1987 - 4 StR 350/87
Die geänderte rechtliche Bewertung ist nämlich ohne Einfluß auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 - und Beschluß vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84).
- BGH, 04.12.1987 - 2 StR 533/87
Festgestellung der Schuldfähigkeit des Angeklagte bei der Tatbegehung - Bewertung …
Der Senat läßt deshalb die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84, vom 3. August 1987 - 4 StR 350/87 - und vom 25. August 1987 - 4 StR 400/87). - BGH, 25.08.1987 - 4 StR 400/87
Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Rechtliches Verhältnis zwischen Totschlag und …
Die geänderte rechtliche Bewertung ist ohne Einfluß auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84 - und vom 3. August 1987 - 4 StR 350/87).
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