Rechtsprechung
| BGH, 15.11.2023 - 4 StR 372/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 397a StPO
Bestellung eines Beistands - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 397a Abs. 1 StPO, § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO, §§ 211, 212 StGB
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung der Revision als unbegründet
- rechtsportal.de
Verwerfung der Revision als unbegründet
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 10.03.2023 - 33 KLs 30/22
- BGH, 15.11.2023 - 4 StR 372/23
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.04.2024 - 2 StR 521/23
Bestellung eines Beistands (Nebenkläger)
Damit sind die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 4 StR 372/23, juris Rn. 1). - BGH, 22.10.2024 - 4 StR 386/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 4 StR 372/23).
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