Rechtsprechung
| BGH, 23.10.1952 - 4 StR 383/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54
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Wie erwähnt, steht eine solche dem Kraftfahrer nicht zu, wenn er - wie der Angeklagte - die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen und sich auf sie einstellen konnte (BGH 4 StR 383/52 vom 23. Oktober 1952 in VRS 5, 56; 4 StR 462/53 vom 5. November 1953; 3 StH 520/53 vom 17. Dezember 1953 in VRS 6, 196 [199]). - BGH, 11.12.1959 - 4 StR 492/59
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Im anderen Falle liegt nur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor, weil der Täter den äußeren Tatbestand des Diebstahls nicht vollendet hat, der nur vorliegen kann, wenn wertvollere Sachen oder die in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgeführten Gegenstände nicht zum alsbaldigen Verbrauch weggenommen worden sind (vgl. 4 StR 452/57vom 21. November 1957, 4 StR 383/52 vom 27. November 1952 im Anschluß an BGS t 30, 57, 68, 69 und 4 StR 324/53 vom 20. August 1953 unter Hinweis auf RGSt 33, 198; vgl. auch RGSt 68, 197). - BGH, 18.05.1955 - VI ZR 66/54 Erkennt der Kraftfahrer aber, daß sich Fußgänger in einer bedrohlichen Lage befinden und unsicher werden, so muß er darauf Rücksicht nehmen und alsdann insbesondere seine Geschwindigkeit verringern (so BGH 4 StR 383/52, VRS 5, 56).
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