Rechtsprechung
| BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; E-Mail an ehemalige Mitarbeiterin einer Betreuungseinrichtung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Störung des öffentlichen Friedens: Konkrete Eignung bei Mitteilung gegenüber einer Betreuerin für psychisch Kranke
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 126 Abs 1 Nr 2 StGB
Störung des öffentlichen Friedens: Konkrete Eignung bei Mitteilung gegenüber einer Betreuerin für psychisch Kranke - rechtsprechung-im-internet.de
§ 126 Abs 1 Nr 2 StGB
Störung des öffentlichen Friedens: Konkrete Eignung bei Mitteilung gegenüber einer Betreuerin für psychisch Kranke - Wolters Kluwer
Eignung einer gegenüber einem Mitarbeiter einer Betreuungseinrichtung für psychisch Kranke geäußerten Ankündigung der Begehung von Tötungsdelikten zur Störung des öffentlichen Friedens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 126 Abs. 1 Nr. 2
Eignung einer gegenüber einem Mitarbeiter einer Betreuungseinrichtung für psychisch Kranke geäußerten Ankündigung der Begehung von Tötungsdelikten zur Störung des öffentlichen Friedens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Störung des öffentlichen Friedens
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 29.04.2010 - 6 KLs 22/10
- BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 273
- NStZ-RR 2011, 78
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10
Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; Öffentlichkeit; Tatbegehung gegenüber …
Auszug aus BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 - 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10). - BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen
Auszug aus BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 - 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10). - BGH, 09.08.1977 - 1 StR 74/77
Schilderung von Verbrechen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise - …
Auszug aus BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 - 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10).
- OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Ankündigung …
Rn. 11 Nach ständiger Rechtschreibung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 -, NStZ-RR 2011, 78 f., juris Rn. 6 mwN;… MüKo-StGB/Schäfer, 2. Aufl., § 126 Rn. 26;… LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 126 Rn. 27).Dies gilt vorliegend umso mehr, als sowohl der Name als auch der einzige vom Angeklagten als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling genutzte Hinwendungsort in Deutschland bekannt waren (entsprechend für eine ehemalige Mitarbeiterin einer Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Behinderungen: BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 -, NStZ-RR 2011, 78 f., juris Rn. 7).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 15 B 584/22
Beschränkung einer Versammlung mit "Pro-Putin-Zeichen" nach Beginn des …
Rn. 25 Vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010- 4 StR 395/10 -, juris Rn. 6; Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 29. - OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 2 Ss 336/18
Zur Beurteilung und Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 126 Abs 1 StGB
Vielmehr stellt die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, dass bei der Ankündigung einer Katalogtat nach § 126 Abs. 1 StGB gegenüber einer einzelnen Person, nach den konkreten Fallumständen lediglich damit zu rechnen sein muss, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird (BGH Beschl. v. 20. September 2010 - 4 StR 395/10 - NStZ-RR 2011, 273 - zitiert beck-online) oder die Ankündigung selbst bereits in der Öffentlichkeit erfolgte (BGH Beschl. v. 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10 - zitiert beck-online).
- LG Gera, 22.06.2026 - 111 Qs 151/26 Eine Ankündigung gegenüber Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung an die Öffentlichkeit wenden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10; BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10).
Selbiges gilt im Hinblick auf die Äußerungen gegenüber Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen, jedenfalls dann, wenn diesen - wie hier - seit längerem das Krankheitsbild des Beschuldigten bekannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10).
- VG Köln, 06.05.2022 - 20 L 771/22
St. Georgsband und -fahne dürfen auf Versammlung am 8. Mai in Köln gezeigt werden
Rn. 25 Vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10 - MüKo, § 140 Rn. 29. - VG Berlin, 06.05.2023 - 1 L 196.23 BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 StR 395/10 -, juris Rn. 6; Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 29.
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