Rechtsprechung
| BGH, 04.04.1985 - 4 StR 42/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Blutspur als Hauptbelastungsbeweis für eine Täterschaft - "Mischblut" als Indiz der Täterschaft - Pflicht des Gerichts zum Ausschluss anderer Personen bei "Mischblut" - Bewertung zugunsten des Angeklagten bei uneindeutiger Zuordnung der Blutspur
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.01.1984 - 2 StR 419/83
Aufhebung eines Urteils wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung - …
Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 42/85
Die festgestellten in der Beweiswürdigung der Strafkammer liegenden sachlich-rechtlichen Mängel eines Kreisschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - 2 StR 419/83) und des Außerachtlassens einer für den Angeklagten günstigeren, naheliegenden Möglichkeit (vgl. BGH StrVert 1984, 188 m. zust. Anm. Wagner) müssen zur Aufhebung des Urteils führen, da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend - abgesehen von der Aussage des Zeugen Kö.
- BGH, 09.01.1992 - 4 StR 615/91
Rechtsfehler der Strafkammer durch Ausschluss der alkoholbedingten …
Soweit die Strafkammer schließlich aus der errechneten theoretisch niedrigsten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1, 5 Promille herleitet, daß daraus "die nur verminderte Schuldfähigkeit erklärlich ist" (UA 28), ist zu besorgen, daß diese Erwägung nicht nur der Kontrolle einer bereits gewonnenen Überzeugung dient (…so im Fall BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3), sondern hiernach die Annahme erhalten gebliebener Schuldfähigkeit des Angeklagten auf einem Kreisschluß und damit auf einem sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1985 - 4 StR 42/85) beruht. - BGH, 19.03.1986 - 2 StR 22/86
Außerachtlassung einer Deutungsmöglichkeit einer Zeugenaussage zu Gunsten des …
Das ist rechtsfehlerhaft, weil sie damit eine erheblich näher liegende, den Angeklagten entlastende Deutungsmöglichkeit außer acht läßt (siehe BGHSt 25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; BGH Strafverteidiger 1984, 188 mit zust. Anm. Wagner; BGH, Urteil vom 4. April 1985 - 4 StR 42/85).
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