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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,2151
BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55 (https://dejure.org/1955,2151)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1955 - 4 StR 462/55 (https://dejure.org/1955,2151)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1955 - 4 StR 462/55 (https://dejure.org/1955,2151)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
    Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (…LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955).

    Zwar braucht die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht der vom Schuldner verfolgte Endzweck zu sein, um die Strafbarkeit nach § 239 KO zu begründen (BGH bei LM Nr. 2 zu § 239 KO; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955).

    Anders wäre es aber jedenfalls dann, wenn der Schuldner in der festen Überzeugung gehandelt haben sollte, den Interessen der Gesamtheit seiner Gläubiger zu dienen, indem er den Zechenbetrieb mit Hilfe fremder Gelder weiterarbeiten ließ, nachdem die Vergleichsgläubiger selbst die Ausnutzung dieses Unternehmens auf Kosten und Gefahr des Schuldnervermögens abgelehnt hatten (vgl4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = L-M Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1954).

  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
    Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (…LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955).
  • BGH, 12.07.1955 - 5 StR 128/55
    Auszug aus BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
    Wenn er die mit der Begünstigung verbundene Benachteiligung der übrigen Gläubiger nur als unvermeidbare Folge in Kauf genommen haben sollte, würde es ihm an der Absicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne dies § 239 KO fehlen (BGH bei L-M Nr. 14 zu § 239 KO; 5 StR 128/55 vom 12. Juli 1955 S 16; L-M Nr. 2 zu § 241 KO).
  • RG, 05.07.1905 - V 12/05

    Bestandteile des Bergwerkseigentums; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
    Zu ihnen gehören im Bereich des Bergrechts nur das Bergwerkseigentum, das Gewinnungsrecht des § 38 c ABergG (§ 50 Abs. 2 ABergG) und sonstige landesrechtliche Kohlenabbaugerechtigkeiten (Stein-Jonas § 864 Anm II 3; RGZ 61, 188).
  • BGH, 26.11.1952 - 5 StR 883/52
    Auszug aus BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
    Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (…LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955).
  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53
    Auszug aus BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
    Anders wäre es aber jedenfalls dann, wenn der Schuldner in der festen Überzeugung gehandelt haben sollte, den Interessen der Gesamtheit seiner Gläubiger zu dienen, indem er den Zechenbetrieb mit Hilfe fremder Gelder weiterarbeiten ließ, nachdem die Vergleichsgläubiger selbst die Ausnutzung dieses Unternehmens auf Kosten und Gefahr des Schuldnervermögens abgelehnt hatten (vgl4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = L-M Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1954).
  • BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
    Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (…LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955).
  • RG, 28.11.1927 - III 783/27

    Umfaßt das "Vermögen" des Schuldners im Sinne des § 288 StGB. auch den Besitz von …

    Auszug aus BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
    Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (…LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955).
  • BGH, 17.05.1956 - 4 StR 94/56

    Rechtsmittel

    Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Angeklagten, d.h. den bestimmten Vorsatz, das Anwartschaftsrecht und damit auch den Kraftwagen selbst der Gesamtheit der Gläubiger zu entziehen, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt (BGH bei L-M Nr. 14 zu § 239 KO)... Daß Frau H. sich den Wagen nach ihrer unwiderleglichen Einlassung als spätere Existenzgrundlage erhalten wollte, steht dem nicht entgegen; denn die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht der vom Gemeinschuldner erstrebte Endzweck zu sein, um die Strafbarkeit nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu begründen (BGH bei L-M Nr. 2 zu 239 KO; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955; 4 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955.).
  • BGH, 26.01.1956 - 4 StR 494/55

    Rechtsmittel

    Falls der Angeklagte in der begründeten Überzeugung gehandelt haben sollte, durch die Bestellung und spätere Abtretung der Grundschulden Zeit zur Sanierung seines Unternehmens und damit die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, würde der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung fehlen (BGH - L-M Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955).
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