Rechtsprechung
| BGH, 15.01.2008 - 4 StR 533/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 31 BtMG
Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage (Anforderungen an die Urteilsdarstellung; Belastung durch Mitangeklagte: Aufklärungshilfe; nur teilweise Bestätigung durch andere Beweismittel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Anforderung an die Darlegung der gerichtlichen Beweiswürdigung bei Stützung einer Verurteilung auf einander widersprechende Aussagen zweier Mitangeklagter; Berücksichtigung der Gefahr einer falschen Belastung eines Nichtgeständigen durch die Aussage eines sich Vorteile ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 03.05.1991 - 3 StR 112/91
Urteilsgründe - Inhalt des Urteils - Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte - …
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 533/07
Die Beweiserwägungen des Landgerichts lassen vielmehr besorgen, dass es nahe liegende, für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentliche Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung unter Umständen zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätten führen können, außer Acht gelassen hat (vgl. BGH StV 1991, 451 m.N.).Vielmehr hätte das Landgericht in Betracht ziehen müssen, dass der Mitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung heruntergespielt hat, um einen für ihn günstigeren Schuldspruch zu erreichen (vgl. BGH StV 1991, 451).
Die vom Landgericht als Beihilfe gewerteten Tatbeiträge des Mitangeklagten sind rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass ausgeschlossen werden kann, dass sich die Aufhebungserstreckung zugunsten des Mitangeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 3).
- BGH, 29.04.2003 - 1 StR 88/03
Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung bei Aussage gegen Aussage; Kronzeugenregelung)
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 533/07
Rn. 10 2. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass hier ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist, dass sich der Mitangeklagte S. im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; denn bei dieser Sachlage besteht u. a. die nicht fern liegende Gefahr, dass der "Aufklärungsgehilfe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). - BGH, 17.01.2002 - 3 StR 417/01
Unzureichende Beweiswürdigung
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 533/07
Zudem ist in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 146; StV 2000, 599, jew. m.w.N.).
- BGH, 07.07.2004 - 5 StR 71/04
Beweiswürdigung bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts …
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 533/07
Dies gilt umso mehr, wenn ein Mitangeklagter - wie hier - nach seiner Aussage zur Sache erklärt, keine weiteren Fragen beantworten zu wollen (vgl. BGH NStZ 2004, 691; Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 570/00). - BGH, 16.02.2000 - 3 StR 28/00
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn "Aussage gegen Aussage" steht
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 533/07
Zudem ist in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 146; StV 2000, 599, jew. m.w.N.). - BGH, 07.02.2001 - 3 StR 570/00
Unzureichende Würdigung einer Zeugenaussage; Beweiswürdung; Überzeugungsbildung
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 533/07
Dies gilt umso mehr, wenn ein Mitangeklagter - wie hier - nach seiner Aussage zur Sache erklärt, keine weiteren Fragen beantworten zu wollen (vgl. BGH NStZ 2004, 691; Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 570/00).
- BGH, 23.08.2012 - 4 StR 305/12
Anforderungen an die Beweiswürdigung beim Vorwurf von Sexualstraftaten (Bedeutung …
In einem Fall in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, 149; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 533/07; Beschluss vom 22. Januar 2002 - 5 StR 549/01, NStZ-RR 2002, 146; Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496, 497).
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