Rechtsprechung
| BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Strafzumessung durch das Revisionsgericht
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - …
Auszug aus BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85
Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]). - BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65
Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife - …
Auszug aus BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85
Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, vielmehr ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978, 1 StR 225/78 und vom 24. Februar 1983, 4 StR 686/82). - BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61
Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung …
Auszug aus BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85
Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, vielmehr ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978, 1 StR 225/78 und vom 24. Februar 1983, 4 StR 686/82).
- BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in …
Auszug aus BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85
Weder ist das eine nur formelhafte Begründung, wie die Revision meint, noch liegt die erkannte Gesamtstrafe außerhalb des Bereichs des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. BGH NJW 1978, 174). - BGH, 18.07.1978 - 1 StR 225/78
Rüge wegen des Auftretens von mittelbaren statt der unmittelbaren Tatzeugen - …
Auszug aus BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85
Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, vielmehr ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978, 1 StR 225/78 und vom 24. Februar 1983, 4 StR 686/82). - BGH, 24.02.1983 - 4 StR 686/82
Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Berufungsgericht - Gerechter …
Auszug aus BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85
Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, vielmehr ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978, 1 StR 225/78 und vom 24. Februar 1983, 4 StR 686/82).
- BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86
Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines …
Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985; - 4 StR 541/85).Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 541/85).
- BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87
Strafzumessung als grundsätzliche Aufgabe des Tatrichters - Eingreifen des …
Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17 -, 35, 36/37; 29, 319, 320 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 541/85).
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