Rechtsprechung
| BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Maßgeblichkeit des Anteils des reinen Wirkstoffes des Rauschmittels bei der Prüfung der "nicht geringen Menge" - Voraussetzungen für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" Haschisch - Bedeutsamkeit des Vorliegens einer "nicht geringen" Menge bei der Strafzumessung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten
Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofesvom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) liegt eine 'nicht geringe Menge' vor, wenn das Haschisch mindestens 7, 5 g THC enthält. - BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84
Bei der Prüfung des Merkmals der 'nicht geringen Menge' kommt es jedoch maßgeblich auf die Qualität des Rauschgifts, also auf den Anteil des reinen Wirkstoffes an (vgl. BGHSt 32, 162, 164 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]; BGH NStZ 1983, 322/323). - BGH, 17.02.1982 - 3 StR 19/82
Vorliegen von Regelbeispielen beim Gehilfen aufgrund der Verwirklichung dieser …
Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84
Vielmehr ist die Gehilfeneigenschaft zusätzlich zu berücksichtigen, weil bei jedem Tatbeteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die Regelbeispielsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind (vgl. BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluß vom 24. Februar 1983 - 1 StR 55/83).".
- BGH, 08.03.1983 - 1 StR 66/83
Voraussetzungen des Vorliegens des Merkmals der "nicht geringen Menge" bei …
Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84
Bei der Prüfung des Merkmals der 'nicht geringen Menge' kommt es jedoch maßgeblich auf die Qualität des Rauschgifts, also auf den Anteil des reinen Wirkstoffes an (vgl. BGHSt 32, 162, 164 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]; BGH NStZ 1983, 322/323). - BGH, 19.04.1984 - 1 StR 213/84
Beurteilung von 874 Gramm Haschisch als "nicht geringe Menge", wenn …
Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84
Die Strafkammer hätte deshalb den THC-Gehalt des sichergestellten Haschischs feststellen oder unter Berücksichtigung anderer Tatumstände - etwa dem in den Urteilsgründen nicht genannten Kaufpreis - angeben müssen, von welcher Mindestqualität sie ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84). - BGH, 07.10.1983 - 1 StR 648/83
Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch
Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84
Da sich jedoch auch Rauschgift von wesentlich geringerer Qualität, z.B. mit einem THC-Gehalt von 0, 14 Promille (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83 = Strafverteidiger 1984, 26), im Handel befindet, stellt 1 kg Haschisch möglicherweise keine 'nicht geringe Menge' dar (BGH, Beschluß vom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84). - BGH, 05.06.1984 - 1 StR 292/84
Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens einer "nicht geringen Menge"
Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84
Da sich jedoch auch Rauschgift von wesentlich geringerer Qualität, z.B. mit einem THC-Gehalt von 0, 14 Promille (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83 = Strafverteidiger 1984, 26), im Handel befindet, stellt 1 kg Haschisch möglicherweise keine 'nicht geringe Menge' dar (BGH, Beschluß vom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84). - BGH, 24.02.1983 - 1 StR 55/83
Gesonderte Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falls für jeden …
Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 4 StR 591/84
Vielmehr ist die Gehilfeneigenschaft zusätzlich zu berücksichtigen, weil bei jedem Tatbeteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die Regelbeispielsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind (vgl. BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluß vom 24. Februar 1983 - 1 StR 55/83).".
- BGH, 29.01.1985 - 4 StR 790/84
Bestimmung der Mindestqualität von Haschisch
Nach der Entscheidung vom 18. Juli 1984 - BGH MDR 1984, 954, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - und den seither zu dieser Frage ergangenen weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. dieBeschlüsse vom 8. August 1984 - 2 StR 285/84, 31. Oktober 1984 - 1 StR 643/84 - und6. November 1984 - 4 StR 591/84) ist das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge nur dann erfüllt, wenn der THC-Gehalt mindestens 7, 5 g beträgt.Konnten auch auf diese Weise hinreichend sichere Feststellungen nicht getroffen werden, so mußte das Landgericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen, das nach den Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 1984 - 2 StR 665/84 - undvom 6. November 1984 - 4 StR 591/84, jeweils m. w. Nachw.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".