Rechtsprechung
| BGH, 19.04.1951 - 4 StR 63/50 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1951, 533
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvL 8/55
Begriff "selbständige Handlungen" in § 11 StFG
Jene Bestimmung hat in der Rechtsprechung eine gefestigte Auslegung dahin erfahren, daß aus allen Straftaten, die vor dem Stichtag begangen waren, eine Gesamtstrafe zu bilden war, deren Höhe über die Gewährung von Straffreiheit entschied (BGH, NJW 1951, 533; 728). - BGH, 17.01.1952 - 3 StR 1020/51
Rechtsmittel
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. April 1951 (NJW 1951, 533), auf die in der Revisionsbegründung verwiesen wird, steht nicht entgegen, da sie einen Fall betraf, in dem vor dem 15. September 1949 lediglich eine einzige Strafe von fünf Monaten verwirkt war, während die anderen Taten nach dem 15. September 1949 begangen, waren. - BGH, 11.10.1951 - 4 StR 350/51
Rechtsmittel
Die Angeklagte hat am 15. September und im Oktober 1949 neue Verbrechen begangen; somit war bedingter Straferlass für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten, für die das Landgericht eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis angenommen hat, verwirkt (§§ 4 Abs. 1 und 4; 2 StFG BGH Urteil vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 -, vom 19. April 1951 - 4 StR 63/50 NJW 1951 S 533 Nr. 24, vom 19. Juni 1951 - 1 StR 228/51 -, vom 10. Mai 1951 - 4 StR 280/51 -, vom 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51 NJW 1951 S 728 Nr. 29 undvom 10. August 1951 - 4 StR 18/51 -). - BGH, 17.09.1953 - 3 StR 59/53
Rechtsmittel
Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine Auffassung auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 533, Nr. 24. In diesem Falle war vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes nur eine Straftet begangen, die übrigen Straftaten aber nach dem 15. September 1949. - BGH, 10.04.1952 - 4 StR 861/51
Rechtsmittel
Eine andere Auffassung hat der Senat weder in dem von der Verteidigung angeführten Urteil vom 19.4.1951 - NJW 1951, 533 - noch in seinen sonstigen, zum Straffreiheitsgesetz ergangenen Entscheidungen vertreten.
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