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Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2938
BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86 (https://dejure.org/1986,2938)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1986 - 4 StR 676/86 (https://dejure.org/1986,2938)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86 (https://dejure.org/1986,2938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Diebstahls ist letzter möglicher Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestandes des räuberischen Diebstahls - "Auf frischer Tat betroffen" ist derjenige, der den Diebstahl noch nicht beendet hat - Keine Verwirklichung eines räuberischen Diebstahls, wenn ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen', …

    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Täter "bei" einem Diebstahl auf frischer Tat nur betroffen werden, wenn er die Tat noch nicht beendet hat; die Beendigung des Diebstahls ist der letzte mögliche Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 252 StGB (BGHSt 28, 224, 229).

    Die Absicht des Täters muß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (BGHSt 9, 161, 163 f; 13, 64, 65; 28, 224, 230 f).

  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86
    Die Absicht des Täters muß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (BGHSt 9, 161, 163 f; 13, 64, 65; 28, 224, 230 f).
  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Die innere Tatseite des räuberischen Diebstahls setzt neben Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigungshandlung beziehen muss, voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die nach seiner Annahme gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BGHSt 9, 161, 163; 13, 64, 65; 28, 224, 230 f.; BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 3).
  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87

    Beendigung des Diebstahls

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).

    Der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung beruft, steht dieser Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil die Frage der Beendigung des Diebstahls dort als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen worden ist.

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01

    Räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht, …

    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98

    Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung

    Letzteres kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen und er dies verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen - aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder aber den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHSt 9, 162, 163, 13, 64, 65; StV 1987, 196, 197) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, dies aber ohne das Bewußtsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154) .

  • BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88

    zufällige Polizeikontrolle - § 252 StGB, "bei einem Diebstahl": nur, wenn dieser …

    Die Beendigung des Diebstahls ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestands des § 252 StGB (BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 3).
  • AG Rudolstadt, 10.03.2016 - 312 Js 24369/15

    Jugendstrafverfahren: Bindung des Jugendamtes durch die Weisung des …

    Die innere Tatseite des § 252 StGB setzt neben Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigungshandlung beziehen muß, voraus, daß der Täter in der Absicht handelt, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die nach seiner Annahme gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, was bedeutet, daß die Gewaltanwendung zum Ziel haben muß, eine Besitzentziehung zu vereiteln (vgl. BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 3).
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