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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2021 - 4 StR 98/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42787
BGH, 29.09.2021 - 4 StR 98/21 (https://dejure.org/2021,42787)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2021 - 4 StR 98/21 (https://dejure.org/2021,42787)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2021 - 4 StR 98/21 (https://dejure.org/2021,42787)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 1 StPO
    Verwerfung der Revision als unzulässig

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer strafgerichtlichen Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Begründung einer strafgerichtlichen Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.07.1968 - 3 StR 117/68

    Verfahrenshindernis nach Urteilserlaß

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 4 StR 98/21
    Denn diese Nachprüfung setzt ein zulässig erhobenes sowie form- und fristgerecht begründetes Rechtsmittel voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1961 ? 1 StR 95/61, BGHSt 16, 115; Beschluss vom 17. Juli 1968 ? 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 216), woran es hier fehlt.
  • BGH, 16.06.1961 - 1 StR 95/61

    Mangelhafte Revisionsbegründung II

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 4 StR 98/21
    Denn diese Nachprüfung setzt ein zulässig erhobenes sowie form- und fristgerecht begründetes Rechtsmittel voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1961 ? 1 StR 95/61, BGHSt 16, 115; Beschluss vom 17. Juli 1968 ? 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 216), woran es hier fehlt.
  • BGH, 20.10.2006 - 2 StR 364/06

    Unzulässige Revision (isolierte Verfahrensrüge; Begründung)

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 4 StR 98/21
    Da die Sachrüge nicht erhoben ist, muss die Revision daher insgesamt als unzulässig verworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 ? 2 StR 364/06 mwN).
  • KG, 04.01.2024 - 3 ORs 87/23

    Keine revisionsrechtliche Prüfung bei einem vor Erlass des angefochtenen Urteils …

    Diese Unterscheidung erschließt sich auch systematisch, weil ein nach Urteilserlass entstandenes Hindernis eben gerade keine Nachprüfung und Richtigstellung eines fehlerhaften Urteils erfordert, sondern sich auf eine neu entstandene Verfahrenslage bezieht (vgl. grundlegend BGHSt 22, 213 f.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 4 StR 98/21 - [zum Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs] und vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/12 -, jeweils juris).
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