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Rechtsprechung
   LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,86178
LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17 (https://dejure.org/2018,86178)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2018 - 4 T 326/17 (https://dejure.org/2018,86178)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14. Februar 2018 - 4 T 326/17 (https://dejure.org/2018,86178)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17
    Ebenso wie das Kündigungsrecht bei einer Lebensversicherung mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden darf (BGHZ 45, 162; BFH Urteil vom 31.7.2007, Az.: VII R 60/06, zitiert nach juris), ist auch das Zustimmungsrecht des Schuldners pfändbar.

    Es ist kein höchstpersönliches Recht und damit pfändbar (BGHZ 45, 162 für das Kündigungsrecht;… BFH, a.a.O., für das Wahlrecht des Versicherungsnehmers).

  • BFH, 31.07.2007 - VII R 60/06

    Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht nur bei …

    Auszug aus LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17
    Ebenso wie das Kündigungsrecht bei einer Lebensversicherung mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden darf (BGHZ 45, 162; BFH Urteil vom 31.7.2007, Az.: VII R 60/06, zitiert nach juris), ist auch das Zustimmungsrecht des Schuldners pfändbar.
  • BGH, 18.01.2017 - VII ZB 9/14

    Forderungspfändung: Pfändbarkeit eines prozessualen Kostenerstattungsanspruch; …

    Auszug aus LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17
    Der Gläubiger hat vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden (BGH, Beschluss vom 18.1.2017, VII ZB 9/14, zitiert nach juris).
  • BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18

    Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Kammer nach § 568 S. 2 …

    Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 2018 (4 T 326/17) und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wiesbaden vom 18. August 2017 (65 M 4213/17) aufgehoben.
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