Rechtsprechung
| LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
850, 851 ZPO
Pfändung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 19.05.2017 - 65 M 4213/17
- AG Wiesbaden, 18.08.2017 - 65 M 4213/17
- AG Wiesbaden, 21.08.2017 - 65 M 4213/17
- LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17
- BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
Auszug aus LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17
Ebenso wie das Kündigungsrecht bei einer Lebensversicherung mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden darf (BGHZ 45, 162; BFH Urteil vom 31.7.2007, Az.: VII R 60/06, zitiert nach juris), ist auch das Zustimmungsrecht des Schuldners pfändbar.Es ist kein höchstpersönliches Recht und damit pfändbar (BGHZ 45, 162 für das Kündigungsrecht;… BFH, a.a.O., für das Wahlrecht des Versicherungsnehmers).
- BFH, 31.07.2007 - VII R 60/06
Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht nur bei …
Auszug aus LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17
Ebenso wie das Kündigungsrecht bei einer Lebensversicherung mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden darf (BGHZ 45, 162; BFH Urteil vom 31.7.2007, Az.: VII R 60/06, zitiert nach juris), ist auch das Zustimmungsrecht des Schuldners pfändbar. - BGH, 18.01.2017 - VII ZB 9/14
Forderungspfändung: Pfändbarkeit eines prozessualen Kostenerstattungsanspruch; …
Auszug aus LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17
Der Gläubiger hat vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden (BGH, Beschluss vom 18.1.2017, VII ZB 9/14, zitiert nach juris).
- BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Kammer nach § 568 S. 2 …
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 2018 (4 T 326/17) und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wiesbaden vom 18. August 2017 (65 M 4213/17) aufgehoben.
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