Rechtsprechung
| LG Aurich, 20.10.2009 - 4 T 448/09 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- www.bremer-inkasso.de
Zwangsvollstreckung / Vermögensverzeichnis / Nachbesserung / Ergänzende Fragen zum Arbeitsverhältnis des Schuldners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LG Aurich, 07.02.2017 - 7 T 21/17
Beantragung der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses; Zumutbarkeit der …
Angesichts dieser Umstände ist es dem Schuldner zuzumuten, seinen Gläubigern die geforderten Angaben zu vormaligen Auftraggebern zu offenbaren, um seine Gläubiger in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Verdacht auf falsche Angaben gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. auch LG Aurich, 4 T 448/09; LG Aschaffenburg, JurBüro 2000, 328, LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 2000, 328). - LG Hamburg, 27.06.2022 - 319 T 16/22
Nachbesserung der Vermögensauskunft aufgrund unvollständiger Angaben zum …
Rn. 5 Es entspricht ganz herrschender Meinung, dass bei einem begründeten Verdacht einer Lohnverschleierung im Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft aufgrund konkreter und zielgerichteter Fragen des Gläubigers geklärt werden kann, ob ein verschleiertes Einkommen nach § 850 h ZPO vorliegt (s. u.a. LG Leipzig, Beschluss vom 15.02.2016, 7 T 123/16; LG München, Beschluss vom 11.03.2008, 20 T 276/08; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 11.07.2008, 5 T 48/08; LG Aurich, Beschluss vom 20.10.2009, 4 T 448/09). - LG Oldenburg, 02.01.2015 - 6 T 853/14 Sie sind nicht erforderlich, um dem Gläubiger Kenntnis von pfändbaren Vermögensteilen zu verschaffen (vgl. LG Aurich, Beschluss v. 20.10.2009 - 4 T 448/09).
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