Rechtsprechung
| VGH Hessen, 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- VGH Hessen, 17.12.1984 - 4 TG 2545/84
Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1986 - 4 TG 2004/85
Dabei ist zu beachten, daß diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschoßzahl oder anderes) unterschiedlich groß sein können (BVerwG, U. v. 19.09.1969 - IV C 18.67 - DVBl. 70, 62; Hess. VGH, B. v. 17.2.1984 - Az.: 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77).Rn. 49 Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um aufgrund eines objektiven Verstoßes gegen § 34 BBauG und das in ihm enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme Nachbarschutz auszulösen, hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 17.12.1984 (u.a. 4 TG 2545/84, BRS 42 Nr. 77) zu präzisieren versucht.
- BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67
Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu …
Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1986 - 4 TG 2004/85
Dabei ist zu beachten, daß diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschoßzahl oder anderes) unterschiedlich groß sein können (BVerwG, U. v. 19.09.1969 - IV C 18.67 - DVBl. 70, 62; Hess. VGH, B. v. 17.2.1984 - Az.: 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77). - VGH Hessen, 11.06.1976 - IV N 9/75
Bauleitplanung: Bekanntmachung und Voraussetzungen für den Erlaß einer …
Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1986 - 4 TG 2004/85
Die Hauptsatzung, auf deren Grundlage dieser Bebauungsplan bekanntgemacht worden ist, enthält keine der Vorschrift des § 5 Abs. 4 HBO genügende Bekanntmachungsregelung für Bebauungspläne (vgl. Urteil des Senats vom 3.5.1974 - IV OE 76/73 BRS 28 S. 66, Beschlüsse des Senats vom 09.11.1974 - IV N 2/73 - BRS 27 Nr. 16, vom 11.6.1976 - IV N 9/75 und vom 27.9.1976 - IV N 2/74; danach sind alle Bebauungspläne der Stadt Frankfurt am Main bis Ende 1976 unwirksam). - VGH Hessen, 09.11.1973 - IV N 2/73
Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1986 - 4 TG 2004/85
Die Hauptsatzung, auf deren Grundlage dieser Bebauungsplan bekanntgemacht worden ist, enthält keine der Vorschrift des § 5 Abs. 4 HBO genügende Bekanntmachungsregelung für Bebauungspläne (vgl. Urteil des Senats vom 3.5.1974 - IV OE 76/73 BRS 28 S. 66, Beschlüsse des Senats vom 09.11.1974 - IV N 2/73 - BRS 27 Nr. 16, vom 11.6.1976 - IV N 9/75 und vom 27.9.1976 - IV N 2/74; danach sind alle Bebauungspläne der Stadt Frankfurt am Main bis Ende 1976 unwirksam). - VGH Hessen, 03.05.1974 - IV OE 76/73
Auszug aus VGH Hessen, 17.02.1986 - 4 TG 2004/85
Die Hauptsatzung, auf deren Grundlage dieser Bebauungsplan bekanntgemacht worden ist, enthält keine der Vorschrift des § 5 Abs. 4 HBO genügende Bekanntmachungsregelung für Bebauungspläne (vgl. Urteil des Senats vom 3.5.1974 - IV OE 76/73 BRS 28 S. 66, Beschlüsse des Senats vom 09.11.1974 - IV N 2/73 - BRS 27 Nr. 16, vom 11.6.1976 - IV N 9/75 und vom 27.9.1976 - IV N 2/74; danach sind alle Bebauungspläne der Stadt Frankfurt am Main bis Ende 1976 unwirksam).
- VGH Hessen, 11.05.1988 - 4 TG 3492/87
Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich: Beurteilung der Zulässigkeit; Gebot der …
Was sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, kann sich gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt (Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -).Zur näheren Bestimmung des Umfangs der nötigen Rücksichtnahme greift der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurück (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 und - 4 TG 2664/84 - Beschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -).
Rn. 32 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, d.h., ihres Umfanges im Sinne von § 15 BauNVO (vgl. den Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -), werden keine bodenrechtlich bewältigungsbedürftigen Spannungen hervorgerufen, die das Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen geeignet sind.
- VGH Hessen, 16.06.1988 - 4 TG 1830/88
Anbau an Grenzgebäude: Nachbarschutz
Was sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, kann sich gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt (Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -), wenn also bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen werden.Zur näheren Bestimmung des Umfangs der nötigen Rücksichtnahme greift der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurück (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166 und - 4 TG 2664/84 - Beschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 - Urteil vom 07.11.1986 - 4 OE 68/83 - HessVGRspr. 1987, 63 = HSGZ 1987, 267).
- VGH Hessen, 27.05.1988 - 4 UE 1359/85
Zum Vorverfahren bei Nachtragsbaugenehmigung; Nachbarklage auf Erlaß einer …
Rn. 48 Es läßt sich nicht feststellen, daß das streitige Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, sich etwa gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung nicht einfügte, weil es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung vermissen ließe (Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -), und bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorriefe.Zur näheren Bestimmung des Umfangs der nötigen Rücksichtnahme greift der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurück (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - ESVGH 35, 126 = HSGZ 85, 166 und - 4 TG 2664/84 - Beschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 - Urteil vom 07.11.1986 - 4 OE 68/83 - HessVGRspr. 87, 63 = HSGZ 87, 267).
- VGH Hessen, 18.09.1989 - 4 TG 2261/89
Befreiung von einer Baugrenze - Anwendung der Kriterien für eine Verletzung des …
Die objektivrechtliche Frage, ob ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG -- jetzt BauGB -- in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, in dem es gerade auch auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Umgebung die gebotene Rücksicht nimmt, hat er unter Heranziehung des in § 15 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens zu beantworten gesucht (Beschluß vom 17.02.1986 -- 4 TG 2004/85 --). - VGH Hessen, 28.04.1989 - 4 TG 4609/88
Baurecht: Änderung eines Bebauungsplans; Zufahrt zur Tiefgarage
Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, d. h. ihres Umfangs im Sinne von § 15 Baunutzungsverordnung (vgl. den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1986, 4 TG 2004/85), werden keine empfindlichen und schutzwürdigen Nutzungen der nächsten Umgebung beeinträchtigt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".