Rechtsprechung
| VGH Hessen, 25.05.2001 - 4 TG 764/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Vorbeugendes Einschreiten gegen Werbetafel auf fahrbarem Anhänger
- Judicialis
HBO § 61 Abs. 2
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
HBO § 61 Abs. 2.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HBauO § 61 Abs. 2
Bauordnungsrecht - Vorbeugendes Einschreiten, Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, Werbetafeln auf fahrbarem Anhänger, Unterlassungsanordnung, Gefahrenabwehr, gesamtes Kreisgebiet - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorbeugendes Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde; Werbetafeln auf fahrbarem Anhänger; Verhinderung eines zukünftig eintretenden rechtswidrigen Zustandes; Unterlassungsanordnung gegen Errichtung einer baulichen Anlage ; Bezug auf gesamten räumlichen Zuständigkeitsbereich ...
Verfahrensgang
- VG Gießen, 24.01.2001 - 1 G 100/01
- VGH Hessen, 25.05.2001 - 4 TG 764/01
Papierfundstellen
- ESVGH 51, 219
- NVwZ-RR 2002, 489
- DÖV 2002, 352
- DÖV 2002, 958
- BauR 2002, 611
- ZfBR 2001, 429 (Ls.)
- ZfBR 2002, 705 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Aachen, 21.05.2015 - 5 K 1344/13
Protestcamp Hambacher Forst: Klage gegen Räumungsverfügung ohne Erfolg
Rn. 98 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Mai 2001 - 4 TG 764/01 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 -, Seite 5, n.v. - VG Kassel, 12.02.2004 - 2 G 147/04
Werbeanlage; Hinweisschild auf landwirtschaftlichem Anhänger
Im Übrigen werde auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden, den Schriftsatz im Parallelverfahren 2 G 148/04 und die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2001- 4 TG 764/01 - verwiesen.Diese damit erfolgende Qualifizierung der Werbeanlagen als bauliche Anlagen entspricht der einhelligen Rechtsprechung bei vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen (Beschl. der Kammer vom 17.02.1998 - 2 G 3608/97 -, Hess. VGH, Urteil vom 25.05.2001 - 4 TG 764/01 -, NVwZ-RR 2002, 489; BayOLG, Beschl. v. 31.07.1997 - 3 ObOWi 77/97 -, BRS 59 Nr. 135; SächsOVG, Beschl. v. 30.04.2001 - 1 B 27/01 -, DÖV 2001, 965).
Und eine grundsätzlich mögliche - und bei der gegebenen Sachlage wohl auch sinnvolle - Unterlassungsanordnung (s. dazu HessVGH, Beschluss vom 25.05.2001, a.a.O.) kann weder dem Wortlaut des Zusatzes noch der Begründung in den angefochtenen Bescheiden entnommen werden.
- VG Münster, 29.04.2020 - 2 L 189/20
Als Café genutzter Bus darf nicht am Hafen in Münster stehen
Rn. 74 Vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 25. Mai 2001 - 4 TG 764/01; juris, Rn. 5. - VG Gießen, 31.03.2008 - 1 K 99/08
Verbot der Anbringung einer Werbeanlage - Abgrenzung der präventiven von der …
Rn. 36 Auch trägt die Bezugnahme der Beklagten auf den zu der Vorläufervorschrift des § 61 Abs. 2 HBO a.F. ergangenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2001 - 4 TG 764/01 -, NVwZ-RR 2002, 489 = BauR 2002, 611 = BRS 64 Nr. 194) das in dem Bescheid vom 09.11.2007 angeordnete Anbringungsverbot nicht.
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