Rechtsprechung
| VGH Hessen, 12.04.1985 - 4 TI 45/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 17.03.1995 - 4 TJ 487/95
Einsichtnahme in einen Bebauungsplan ist keine Beweisaufnahme; mit …
Rn. 14 Beweisaufnahme ist eine Tätigkeit des Gerichts in gerichtlichen Verfahren, durch die die Klärung als wesentlich, d.h. als für die Entscheidungsfindung erheblich, angesehener Tatsachen erreicht oder versucht wird (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. April 1985 - 4 TI 45/84 -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1996 - 4 E 406/96
Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Bewiesgebühr durch Erholung einer Auskunft
Der Senat folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen herrschenden Auffassung, vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 13.1.1988 - 1 BvR 1574/83 -, BVerfGE 77, 360 , OVG NW, Beschluß vom 7.11.1985 - 2 B 1623/85 -, Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. 1995, § 31 BRAGO Rn. 125 bis 128, Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte , 6. Aufl. 1988, § 31 Rn. 123, Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte , Kommentar, 11. Aufl. 1991, § 114 Rn. 12; anderer Ansicht noch BVerfG, Beschluß vom 9.2.1983 - 1 BvR 290/78 -, BVerfGE 63, 148 ; differenzierend: HessVGH, Beschluß vom 12.4.1985 - 4 TI 45/84 -, KostRspr. - VGH Hessen, 09.09.1985 - 4 TI 1634/85
Beweisgebühr: Aktenbeiziehung im Verwaltungsprozeß
(Beschluß des Senats vom 12.1+.19r5 - Az. 4 TI 45/84 -).
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