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Rechtsprechung
   LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3846
LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08 (https://dejure.org/2009,3846)
LAG Köln, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 Ta 467/08 (https://dejure.org/2009,3846)
LAG Köln, Entscheidung vom 03. März 2009 - 4 Ta 467/08 (https://dejure.org/2009,3846)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; BGB § 779
    Vergleichsmehrwert im Kündigungsrechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergleichsmehrwert im Kündigungsrechtsstreit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2009, 503
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 145/04

    Umfang der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Abschluss eines …

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08
    Dabei muss es sich - wie schon der Begriff "Streitgegenstand" nahe legt - bei den wertbestimmenden Gegenständen um "streitige Gegenstände" handeln (so ausdrücklich auch BGH 14.09.2005 - IV ZR 145/04 - S. 6 unten der von den Beschwerdeführern eingereichten Entscheidungsabschrift).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2005 - 4 Ta 178/05

    Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08
    In der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z. B. Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; Beschluss vom 05.09.2007 - 5 Ta 232/07; Beschluss vom 12.12.2007 - 11 Ta 358/07; Beschluss vom 12.10.2001 - 8 Ta 209/01; Beschluss vom 10.10.2003 - 5 Ta 319/03; Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.02.2008 - 4 Ta 44/08) rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben.
  • LAG Köln, 12.12.2007 - 11 Ta 358/07

    Wert des Beschwerdegegenstandes; Vergleichsstreitwert bei Freistellung

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08
    In der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z. B. Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; Beschluss vom 05.09.2007 - 5 Ta 232/07; Beschluss vom 12.12.2007 - 11 Ta 358/07; Beschluss vom 12.10.2001 - 8 Ta 209/01; Beschluss vom 10.10.2003 - 5 Ta 319/03; Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.02.2008 - 4 Ta 44/08) rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben.
  • LAG Köln, 29.01.2002 - 7 Ta 285/01

    Streitwert; Freistellung; Kündigungsfrist; Vergleich

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08
    In der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z. B. Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; Beschluss vom 05.09.2007 - 5 Ta 232/07; Beschluss vom 12.12.2007 - 11 Ta 358/07; Beschluss vom 12.10.2001 - 8 Ta 209/01; Beschluss vom 10.10.2003 - 5 Ta 319/03; Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.02.2008 - 4 Ta 44/08) rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben.
  • LAG Köln, 06.09.2007 - 5 Ta 232/07

    Streitwert für Vergleich zur Freistellung von der Arbeitspflicht und Rücknahme …

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08
    In der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z. B. Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; Beschluss vom 05.09.2007 - 5 Ta 232/07; Beschluss vom 12.12.2007 - 11 Ta 358/07; Beschluss vom 12.10.2001 - 8 Ta 209/01; Beschluss vom 10.10.2003 - 5 Ta 319/03; Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.02.2008 - 4 Ta 44/08) rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben.
  • LAG Köln, 12.10.2001 - 8 Ta 209/01

    Streitwert, Mehrvergleich, neuer Beendigungstermin, Freistellung

    Auszug aus LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08
    In der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z. B. Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; Beschluss vom 05.09.2007 - 5 Ta 232/07; Beschluss vom 12.12.2007 - 11 Ta 358/07; Beschluss vom 12.10.2001 - 8 Ta 209/01; Beschluss vom 10.10.2003 - 5 Ta 319/03; Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.02.2008 - 4 Ta 44/08) rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben.
  • LAG Köln, 13.02.2015 - 5 Ta 36/15

    Streitwert eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit

    Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris)..

    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris)..

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris)..

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris)..

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris)..

    Rn. 8 Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014- 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris)..

  • LAG Köln, 22.01.2014 - 5 Ta 369/13

    Mehrwert eines Vergleiches

    Der Mehrwert eines Vergleiches ergibt sich aus dem Wert der erledigten streitigen Ansprüche, nicht aus dem Wert dessen, was sich die Parteien im Vergleich versprechen (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 - 4 Ta 467/08).

    Bei der Bemessung eines Vergleichswertes in einem Kündigungsrechtsstreit ist die sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigten (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 - 4 Ta 467/08).

    Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503)..

    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503)..

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503)..

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503)..

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503)..

    Rn. 8 Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503)..

  • LAG Köln, 15.09.2014 - 5 Ta 284/14

    Vergleich in Kündigungsschutzrechtsstreit

    Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503)..

    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris)..

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris)..

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris)..

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris)..

    Rn. 8 Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014- 5 Ta 369/13 - juris)..

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