Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 100/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Wallnuss auf Pkw gefallen - Verkehrssicherungspflicht und Schadensersatzansprüche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839; GG Art. 34
Haftungsrecht: Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei sichtbaren Verkehrshindernissen
- baumpruefung.de (Leitsatz)
Fallende Früchte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschädigung eines PKW durch eine herabgefallene Walnuss; Verpflichtung der Gemeinde zum Schutz des Kraftfahrzeugverkehrs auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am Straßenrand stehenden Baumes; Verletzung der ...
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 08.05.2002 - 15 O 480/01
- OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 100/02
Papierfundstellen
- MDR 2003, 28
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 12.02.2002 - 2 U 37/01
Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 100/02
Zwar umfasst nach allgemeiner Auffassung die Verkehrsicherungspflicht grundsätzlich auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch das Umstürzen eines Baumes selbst (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2002, 1067 m. w. N.). - AG Frankfurt/Main, 11.06.1993 - 33 C 418/93
Schadensersatzanspruch des Mieters bei Vorliegen eines Mangels in Form einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 100/02
Der Sicherungspflichtige muss weder für die dem Verkehr bekannten natürlichen Eigenschaften noch für auf Naturgewalten beruhende besondere Gefahren einstehen (AG Frankfurt, NJW-RR 1994, 414). - LG Stuttgart, 08.05.2002 - 15 O 480/01
Amtshaftung einer straßenverkehrssicherungspflichtigen Gemeinde: Fahrzeugschaden …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 100/02
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.05.2002 (15 O 480/01) abgeändert und die Klage abgewiesen.
- AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17
Walnüsse fallen auf Auto: Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden
Bei dem Fruchtfall handelt es sich insofern um eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - 4 U 100/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 - I - 9 U 219/08). - OLG Hamm, 05.07.2023 - 11 U 149/22
Verkehrssicherungspflicht; Fahrzeugschaden; herabfallende Vogeleier; Taubenei; …
Insbesondere muss der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßig nicht für die dem Verkehr bekannten natürlichen Eigenschaften oder für auf Naturgewalten beruhende besondere Gefahren einstehen; ein Straßenbenutzer muss vielmehr gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln und Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen (OLG Hamm…, Urteil vom 4. September 1998 - 9 U 130/98 -, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 4 U 100/02 -, juris Rn. 12). - AG Coburg, 28.11.2019 - 12 C 1657/19
Kein Geld für Fahrzeugschäden durch Baumharz: Zur Verantwortlichkeit des …
Von daher wird der Fruchtfall als natürliche Begebenheit betrachtet, die als allgemeines .Lebensrisiko hinzunehmen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002-4 U 100/02; AG Siegburg, Urteil vom 15.12.2011, 1020157/11).
- AG Siegburg, 15.12.2011 - 102 C 157/11
Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht durch die Verhinderung des Herabfallens …
Es handelt sich bei dem Fruchtfall um eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - 4 U 100/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.5.2009 - I - 9 U 219/08; AG Gütersloh, Urteil vom 23.1.2008 - 10 C 1549/07; Schneider, Versicherungsrecht 2007, 743 [Juris]). - AG Potsdam, 22.07.2009 - 20 C 55/09 Anders als im Falle des Herabfallens kranker Äste handelt es sich beim Herabfallen von Früchten von Bäumen wie Eicheln oder Kastanien um Naturerscheinungen der Bäume, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen und deshalb als unvermeidbar und als Teil des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen sind (siehe OLG Stuttgart, MDR 2003, 28).
- LG Duisburg, 25.10.2013 - 6 O 106/13
Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde im Zusammenhang mit der …
In solchen Fällen liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefährdung für Dritte hinweisen (vgl. Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743 ff.; OLG Hamm…, Urteil vom 19.05.2009, I-9 U 219/08, Rz. 8, NJW-RR 2010, 297 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 100/02, Rz. 12, MDR 2003, 28; AG Gütersloh, Urteil vom 23.01.2008, 10 C 1549/07, MDR 2008, 1102).
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