Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 19 BNotO
Subsidiarität der Haftung des Notars - Anforderungen an den Vortrag zu anderweitigen Ersatzmöglichkeiten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 19 Abs. 1
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich anderweitiger Ersatzmöglichkeiten bei Geltendmachung der Notarhaftung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Subsidiarität der Haftung des Notars - Anforderungen an den Vortrag zu anderweitigen Ersatzmöglichkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 22 O 21/16
- OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17
- BGH - III ZR 59/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.09.2015 - V ZR 203/14
Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17
Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen kommt es wie vom Kläger vorgetragen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14 -, Rn. 9 m.w.N., zit. nach juris). - BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07
Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17
Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, Rn. 7 m.w.N., zit. nach juris). - BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07
Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17
Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, Rn. 16 m.w.N., zit. nach juris).
- BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17
Die Verjährung beginnt erst dann, wenn hinreichend gesichert ist, dass der Schaden nur durch Inanspruchnahme des Amtsträgers ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 20 m.w.N., zit. nach juris). - BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
Belehrungspflicht des Notars bei Beurkundung eines rechtlich undurchführbaren …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17
Soweit der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden hat, der Vertragspartner könne wegen seiner Einbeziehung in den Schutzbereich kein Anspruchsgegner sein, betraf diese Entscheidung einen Fall, in welchem beide Vertragsparteien an einem wirksamen Vertragsabschluss interessiert waren, zu dem es wegen einer notariellen Pflichtverletzung nicht kam (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 -, Rn. 14, zit. nach juris). - LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 22 O 21/16
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17
{ABSCHNITT:Tenor:} Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2017 (Az.: 2-22 O 21/16) wird zurückgewiesen.
- OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18 Rn. 49 Die Beklagte ist nicht - was auch von der Klägerin im Senatstermin nicht (mehr) ernsthaft vertreten wurde - aufgrund der Rückbürgschaften des Landes oder des Bundes gehindert, einen infolge (Sorgfalts)pflichtverletzungen eingetretenen "Schaden" gegenüber der Klägerin geltend zu machen (so bereits Senatsurteile vom 30. Mai 2018 - 4 U 99/17 und 4 U 97/17, vom 27. Juni 2018 - 4 U 103/17).
Rn. 51 Der Senat hält an seiner Sichtweise in den Urteilen vom 8. November 2017 (4 U 141/16), vom 30. Mai 2018 (4 U 99/17 und 4 U 97/17) und vom 27. Juni 2018 (4 U 98/18 und 4 U 103/17) fest, dass die in Ziffer.
Rn. 56 bb) Wie der Senat bereits in dem Verhandlungstermin zu den Parallelverfahren 4 U 99/17 (V... GbR) 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 97/17 (M... S...) und 4 U 103/17 (St...GbR) am 18. April 2018 umfassend ausgeführt hat, lässt sich ein die Rechtsfolgen der Ziffer 5.10 der ABB zeitigender Verstoß der Klägerin gegen die "bei der Einräumung (...) des verbürgten Kredits" anzuwendende "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" (Ziffer 3.1 der ABB) auch nicht deshalb feststellen, weil sie die Begutachtung des Sachverständigen S... - hier vom 25. Februar 2009 (Anlage B 31, Bl. 252 ff. d.A.) - nicht "unkritisch" hätte übernehmen dürfen, sondern hätte hinterfragen müssen.
Tatsächlich steht diese Chronologie zwar nicht nur in dem vorliegenden Fall fest - die Kreditvorlage datiert vom 30. Januar 2009, die Schiffsbesichtigung durch den Sachverständigen S... fand ausweislich seines Wertgutachtens vom 25. Februar 2009 am 13. Februar 2009 statt, nachdem er dieses Schiff allerdings schon mal am 11. November 2006 einer Besichtigung unterzogen hatte -, sondern lag ausweislich des Akteninhalts und - teilweise dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten der Parteien bekannt - auch in weiteren (nicht allen, siehe etwa 4 U 103/17, St... GbR/TMS "B..."), dem hier zur Entscheidung anstehenden allerdings zeitlich nachfolgenden, Fällen (V... GbR/TMS "C... (früher "J...") - 4 U 99/17 -, O... T.../TMS "Mi...", M... O.../TMS "S...", später "D..." - 4 U 98/17 -) vor.
Gegen diese Sichtweise des Senats, die bereits in den Verfahren 4 U 99/17, 4 U 98/17, 4 U 97/17 und 4 U 103/17 zum Tragen kam, bringt die Berufung nichts vor.
Nach Aktenlage, aber auch den Erkenntnissen des Senats aus den Parallelrechtsstreiten derselben Parteien 4 U 97/17 (M... S...), 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 99/17 (V... GbR), 4 U 103/17 (St... GbR), 4 U 141/16 (J... S...) und 4 U 44/18 (D... GbR) gab es selbst in dem Zeitraum bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta am 28. August 2009 lediglich drei Fälle, in denen die Eigenmittel nach den der Klägerin vorgelegten Selbstauskünften der künftigen Darlehensnehmer als aus dem Familienkreis stammend ausgewiesen wurden, nämlich bei M... S... (4 U 97/17, Selbstauskunft vom 18. Februar 2009), der D... GbR (4 U 44/18, Selbstauskunft Z... vom 17. Februar 2009) und I... (ausweislich des Gesprächsvermerks Anlage B 6, Bl. 114 f.d.A.).
- LG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 22 O 12/18 Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14.2.2018, 4 U 103/17 - in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgeführt:.
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