Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
AHB § 1 Nr. 1; ; AHB § 4 II Nr. 1; ; RBB § A. I. 1 a; ; RBB § A. IV. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Privathaftplichtversicherung - Gefahren des täglichen Lebens - Brandschaden bei unzulässiger Müllentsorgung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Privathaftpflichtversicherung; Gefahren des täglichen Lebens; Entsorgung; Versicherungsschutz; Brandschaden; Müll
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 28.10.1998 - 11 O 115/98
- OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96
Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98
Aus dieser Umschreibung des Versicherungsgegenstandes ergibt sich nämlich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes, die über die in A. IV. 1 RBB genannten Ausnahmen, insbesondere die Gefahren eines Betriebes und einer ungewöhnlichen sowie gefährlichen Betätigung, und den Risikoausschluß im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB hinausgeht (BGHZ 136, 142 = BGH r + s 1997, 451).Demgemäß gibt es keinen Raum für eine Abgrenzung des Versicherungsschutzes danach, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers als "sozialwidrig" oder als aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallend einzustufen ist (BGHZ 136, 142, 146).
Bei dieser ist in Rechnung zu stellen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bzw. Betätigung nur seltene Ausnahmefälle vom Versicherungsschutz ausschließen soll (BGH VersR 1956, 283; 1996, 495; BGHZ 136, 142, 146).
Es kann deshalb noch nicht ausreichen, daß die konkrete Handlung riskant ist und aus dem üblichen Rahmen fällt, weil der Versicherer Haftpflichtschutz selbst für nicht alltägliche, leichtsinnige und auch verbotene Tätigkeiten verspricht (BGHZ 136, 142, 145).
- BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98
Läßt sich die schadensursächliche Handlung nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen Betätigung einordnen, greift der Ausschlußtatbestand nicht ein (BGH VersR 1956, 283, 1981, 271, 273; 1996, 495 f.; BGHZ 136, 146).Denn Grundlage für das vorauszusetzende Moment der Dauer oder Regelmäßigkeit ist nicht der Begriff der "Beschäftigung", sondern der sachliche Zusammenhang mit den weiteren Ausschlußgründen in A. VI. 1. RBB, also mit den Gefahren eines Betriebes, eines Berufes oder eines Dienstes, die jeweils einen eigenen Gefahrenbereich umschreiben (so auch BGH VersR 1996, 495, 496).
Bei dieser ist in Rechnung zu stellen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bzw. Betätigung nur seltene Ausnahmefälle vom Versicherungsschutz ausschließen soll (BGH VersR 1956, 283; 1996, 495; BGHZ 136, 142, 146).
- BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98
Läßt sich die schadensursächliche Handlung nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen Betätigung einordnen, greift der Ausschlußtatbestand nicht ein (BGH VersR 1956, 283, 1981, 271, 273; 1996, 495 f.; BGHZ 136, 146).Bei dieser ist in Rechnung zu stellen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bzw. Betätigung nur seltene Ausnahmefälle vom Versicherungsschutz ausschließen soll (BGH VersR 1956, 283; 1996, 495; BGHZ 136, 142, 146).
- OLG Düsseldorf, 14.03.1995 - 4 U 105/94
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls; Haftpflichversicherer; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98
Diese Rahmenhandlung muß dabei eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen oder doch wenigstens von längerer Dauer sein (Senat r + s 1997, 11; 1994, 209, 210).Wäre die Risikoausschlußklausel weit auszulegen, würde daher der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung zweckwidrig entwertet (Senat r + s 1997, 11).
- OLG Düsseldorf, 17.01.1997 - 22 U 145/96
Stundenlohnarbeiten: Ausschlußklausel unwirksam!
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98
Ob Gefahren, die durch ein gänzlich aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallendes Verhalten wie die Begehung einer Straftat, insbesondere auch - worauf sich die Beklagte beruft - eines Hausfriedensbruchs (so OLG Oldenburg r+s 1996, 123 speziell zur Frage einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung", einschränkend aber schon OLG Oldenburg OLGR 1997, 189), entstehen, als nicht mehr zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, war zwar lange Zeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten (…vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Privathaftpfl. Rn. 2, 3 und Späte, AHB, PrivH, Rn. 2, 17, jeweils m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94
Mitversicherung von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 U 237/98
Als ein solches "Gesamtgeschehen" (OLG Karlsruhe r + s 1995, 376) kann die von dem Kläger am 16.Juni 1996 praktizierte Müllverbrennung aber selbst dann nicht betrachtet werden, wenn man unterstellt, daß er die Renovierungsrückstände bewußt in Brand gesetzt hat oder zumindest bewußt ausbrennen ließ, und hinzunimmt, daß er auf gleiche Weise schon am 14. Juni 1997 aus der betrieblichen Sphäre stammende Abfälle entsorgt hat.
- OLG Düsseldorf, 11.04.2000 - 4 U 67/99
Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei fahrlässiger Inbrandsetzung …
Denn der Kläger wird von dem Gebäudeversicherer aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG als Privatperson in Anspruch genommen, weil sich eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht hat (zum Begriff der "Gefahr des täglichen Lebens" vgl. BGHZ 136, 142 = r + s 1997, 451; Senat, Urt. v. 7. Dez. 1999, 4 U 237/98, Seite 9).
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