Rechtsprechung
| OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Vorvertraglichkeit einer Zahnbehandlung
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 08.01.2009 - 3 O 3190/08
- OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09
Papierfundstellen
- VersR 2009, 1651
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95
Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS
Auszug aus OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09
Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (vgl. BGH VersR 1978, 271; VersR 1996, 1224). - BGH, 14.12.1977 - IV ZR 12/76
Krankenhaustagegeld - Krankheitskosten - Zahnmedizinische Heilbehandlung - …
Auszug aus OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09
Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (vgl. BGH VersR 1978, 271; VersR 1996, 1224). - BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76
Entschädigungspflicht eines Versicherers für die nach Ablauf einer Wartezeit …
Auszug aus OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09
Die Behandlung beginnt nicht nur mit der unmittelbaren Heiltätigkeit, sondern schon mit der ersten ärztlichen Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen wird (BGH VersR 1978, 362; OLG Hamm, RuS 1989, 370). - OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88
Beginn einer Heilbehandlung; Versicherung der Kosten stationärer Behandlung; …
Auszug aus OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09
Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Versicherungsnehmer anderenfalls möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen und danach die Heilbehandlung in Anspruch nehmen zu können (vgl. OLG Hamm VersR 1989, 614). - OLG Hamm, 23.06.1989 - 20 U 86/89
Auszug aus OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09
Die Behandlung beginnt nicht nur mit der unmittelbaren Heiltätigkeit, sondern schon mit der ersten ärztlichen Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen wird (BGH VersR 1978, 362; OLG Hamm, RuS 1989, 370).
- BGH, 17.12.2014 - IV ZR 399/13
Private Krankheitskostenzusatzversicherung: Beginn der Versicherungsfalls bei …
Aber auch in diesen Fällen beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Tätigkeit des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 25/76, VersR 1978, 362, 364 unter III 2 b; BGH, Urteile vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55, VersR 1956, 186; vom 20. Dezember 1956 - II ZR 8/56, VersR 1957, 55 unter 2; OLG Oldenburg VersR 2012, 1548, 1549; OLG Dresden VersR 2009, 1651). - OLG Hamm, 15.06.2016 - 20 U 164/15
Rechtsfolgen des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich …
Die Heilbehandlung beginnt mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Tätigkeit des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt (…vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014, IV ZR 399/13, juris, Rn. 16, RuS 2015, 142;… BGH, Urt. v. 25.01.1978, IV ZR 25/76, juris, Rn. 33, VersR 1978, 362, 364;… OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.05.2012, 5 U 37/12, juris, Rn. 2, VersR 2012, 1548; OLG Dresden, Urt. v. 28.05.2009, 4 U 246/09, juris, Rn. 3, VersR 2009, 1651). - LG Dortmund, 01.04.2010 - 2 S 56/09
Beginn des Versicherungsschutzes mit Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung …
Denn der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz begann nach § 2 Abs. 1 der vereinbarten MB/KK 94 (erst) mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, dem 01.05.2005, so dass für die im Jahre 2006 und 2007 durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen die Annahme eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit nicht selbstverständlich war, da der Versicherungsfall nicht erst mit der Behandlung, sondern bereits mit der ersten Diagnostik beginnt (OLG Dresden, VersR 2009, 1651; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 118).
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