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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.10.2024 - 4 U 6/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,53476
OLG Hamburg, 22.10.2024 - 4 U 6/24 (https://dejure.org/2024,53476)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2024 - 4 U 6/24 (https://dejure.org/2024,53476)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2024 - 4 U 6/24 (https://dejure.org/2024,53476)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24

    Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung während Räumungsprozess

    Rn. 4 Über die Beendigung des Mietverhältnisses streiten die Parteien zugleich in einem Parallelrechtsstreit zum Az. 316 O 295/21 des Landgerichts bzw. zum Az. 4 U 6/24 des Senats.

    Rn. 12 Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil vom 22.10.2024 zum Az. 4 U 6/24, die Zwangsräumung war für den 12.12.2024 angekündigt, räumte die Verfügungsklägerin nunmehr am 06.12.2024 das Mietobjekt und gab ihren Besitz auf.

    Rn. 14 Insoweit trägt die Verfügungsbeklagte aus dem Räumungsverfahren vor dem Senat zum Az. 4 U 6/24 vor.

    Dies ergebe sich aus der Würdigung des Berufungsurteils vom 22.10.2024 zum Az. 4 U 6/24 (Anlage BB 5).

    Außerdem habe sie den Besitz nur bis zu einer Aufhebung des Berufungsurteils vom 22.10.2024 zum Az. 4 U 6/24 durch den Bundesgerichtshof vorübergehend aufgegeben.

    Rn. 25 Ergänzend wendet sich die Verfügungsklägerin zudem im Wesentlichen gegen die Behauptung, sie habe im Räumungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 316 O 295/21 und vor dem Senat zum Az. 4 U 6/24 falsch vorgetragen, manipulierte Unterlagen vorgelegt und Zeugen falsch aussagen lassen.

    Der Senat hat entgegen der Berufung im Räumungsverfahren zum Az. 4 U 6/24 mit Berufungsurteil vom 22.10.2024 nicht positiv festgestellt, dass die Verfügungsklägerin wissentlich falsch vorgetragen und ein gefälschtes Mietvertragsexemplar vorgelegt hat.

    Vielmehr hat der Senat lediglich nach der Beweislast der §§ 542 BGB, 440 ZPO entschieden und war nicht davon überzeugt, dass auch der zweite Gesellschafter der A & B GbR, der dortige Zeuge A, das Mietvertragsexemplar der Verfügungsklägerin unterzeichnet hat (vgl. S. 4 und 5 des Berufungsurteils vom 22.10.2024, 4 U 6/24, Anlage BB 5).

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