Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 95/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839; GG Art. 34
Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Hindernissen für Rennradfahrer durch Gullydeckel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Schachtdeckel wird Rennradler zum Verhängnis - Kein Schadenersatz von der Kommune für Radunfall
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde aus Amtshaftung; Gegenüber den Straßenbenutzern bestehende Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht im Sinne von § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Fahrer eines Rennrades, der wegen des Arbeitsschlitzes eines Schachtdeckels, der ...
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 26.04.2002 - 5 O 175/01
- OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 95/02
Papierfundstellen
- VersR 2003, 876
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.1982 - III ZR 174/81
Gully mit breiten Öffnungen verstoßen gegen Verkehrssicherungspflicht
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2002 - 4 U 95/02
Das oben unter Ziff. 1. b) erwähnte Kriterium der Zumutbarkeit hat seine berechtigte Funktion bei der Abwägung, ob bei einer Gefahrenlage vom Verkehrssicherungspflichtigen Abhilfe oder vom Verkehrsteilnehmer eine - notfalls gesteigerte - Aufmerksamkeit und entsprechend vorsichtiges Verhalten zu verlangen sind (BGH Versicherungsrecht 1983, 39).Insoweit liegt gegenüber der BGH-Entscheidung VersR 1983, 39, in der ausgeführt wird, von einem Radfahrer könne nicht erwartet werden, dass er in jeder Verkehrssituation rechtzeitig die gefährliche Schlitzlänge und Schlitzbreite eines Einlaufrostes erkennt und sich darauf einstellt, ein anderer Sachverhalt vor.
- OLG Köln, 14.09.2017 - 7 U 84/17
Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beschaffenheit einer Straße
Die gefahrlose Ermöglichung solcher sportlicher Betätigung ist grundsätzlich weder Aufgabe noch Zweck der Anlage öffentlicher Straßen, und derartige Sicherungsmaßnahmen sind den Gebietskörperschaften nicht zumutbar (Senat, Beschl. v. 08.12.2011 - 7 U 153/11, n.v., S. 2;… Senat, Urt. v. 02.07.2015 - 7 U 8/15, juris Rn. 2;… ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.1993 - 18 U 253/92, juris Rn. 13;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.1995 - 18 U 188/94, juris Rn. 2;… OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2002 - 3 U 47/02, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.10.2002 - 4 U 95/02, juris Rn. 8). - OLG Hamm, 19.10.2012 - 11 U 100/11
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Freihaltung der unterhaltenen …
Unter Berücksichtigung dessen sind von der Rechtsprechung in Bezug auf Höhenunterschiede auf Radwegen im Wesentlichen solche in einem Bereich zwischen 2 und 3 cm als nicht abhilfebedürftige Gefahrenstelle angesehen worden (vgl.: OLG Hamm…, Urteil vom 05.05.1998, 9 U 7/98, zitiert nach juris Rn. 15, 16 zu einem Niveauunterschied von 2-3 cm auf einem Radweg im Bereich eines Gefälles durch Kantstein;… vgl. auch: OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.04.1998, 9 U 1589/97, zitiert nach juris Rn. 5, 6 für einen mehr als 2 cm aus der umgebenden Pflasterung herausragenden Kanaldeckel; vgl. auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 95/02, zitiert nach juris Rn. 8: Keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei in Fahrtrichtung verlaufendem Arbeitsschlitz eines Sehachtdeckels; OLG Braunschweig…, Urteil vom 25.07.2001, 3 U 22/01, zitiert nach juris Orientierungssatz und Rn. 6: keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei Aufwurf in Asphaltdecke von höchstens 2, 5 cm; KG Berlin…, Beschluss vom 16.07.2010, 9 U 103/09, zitiert nach juris Rn. 2: Abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei Asphaltaufbruch mit 20 cm breiter Riefenbildung und Höhenunterschied von 4, 5 cm auf Radweg). - LG Bielefeld, 21.09.2011 - 6 O 44/11 Die Beklagte hat allerdings durch die Anordnung des Kanaldeckels am Übergang vom Rad- zum Fußweg dem Umstand Rechnung getragen, dass von einem Kanaldeckel, welcher im Verbundsteinpflaster auf einem Radweg angebracht wird, eine gewisse Gefährdung für Radfahrer ausgehen kann und durch diese Gestaltung erreicht, dass dieser keine Behinderung für Radfahrer darstellt und von diesen ohne besondere Ausweichbewegungen umfahren werden kann (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 95/02).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".