Rechtsprechung
| VGH Hessen, 31.01.1986 - 4 UE 1126/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 13.09.1995 - 4 TG 2358/95
Nachbarschutz gemäß VwGO § 80a gegen überdimensionalen, einseitigen Anbau an ein …
Das ist nicht der Fall, wenn eine Reihenhausgruppe mit einer einheitlichen Bauflucht besteht, die in einem Fall durchbrochen werden soll (Hess. VGH, U. v. 31.01.1986 - 4 UE 1126/84 - HessVGRspr. 1986, S. 49 m.w.N.).Wird ein Reihenhaus im unbeplanten Innenbereich über die vorhandene Bauflucht hinaus einseitig durch einen Anbau auf der Grenze erweitert wird der Nachbar in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsfläche verletzt (Hess. VGH, U. v. 31.01.1986 (a.a.O.)).
- VGH Hessen, 22.07.1988 - 4 TG 2231/88
Nachbarstreit; Änderung des vom Nachbarn gebilligten Bauvorhabens; …
Vielmehr behält das erklärte Einverständnis seine Bedeutung, soweit Belange des Nachbarn durch ein geändertes Vorhaben, das andererseits noch in wesentlichen Merkmalen dem ursprünglichen gleich ist, nicht in stärkerem Maße betroffen werden, als das bei dem ursprünglichen Vorhaben der Fall war, auf das sich sein Einverständnis bezog (vgl. Urteil des Senats vom 31.01.1986 - 4 UE 1126/84 - HessVGRspr. 1986, S. 49: rückwärtiger Anbau in größerer Tiefe als durch Nachbarerklärung gedeckt).Rn. 18 Die Regelung des Bauwichs nach § 7 HBO dient auch dem Schutz des Nachbarn (Hess. VGH, Urteil vom 31.01.1986 - a.a.O. Sie führt auch zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Antragstellers, für die die optische und unter Umständen psychisch belastende Einengung des Grundstücks des Antragstellers durch das Volumen des von seinem Grundstück aus sichtbaren Dachgeschosses ausreicht.
- VGH Hessen, 14.11.1989 - 4 TG 2987/89
Baurechtlicher Nachbarstreit - einstweilige Anordnung
Rn. 50 Diese Teilaufhebung entspricht der Entscheidungspraxis des Senats in einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen er einen Baustopp zugunsten des Nachbarn regelmäßig auf den Teil des angegriffenen Bauvorhabens beschränkt, der dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch des Nachbarn entspricht ohne Rücksicht darauf, ob die Ausführung des verbleibenden Bauvorhabens zweckmäßig oder auch nur möglich erscheint (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- = BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 125; U. v. 31.01.1986 -- 4 UE 1126/84 -- HessVGRspr. 1986, 52).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".