Rechtsprechung
| FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schwerer Geländewagen "Land Rover Defender" kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Schwerer Geländewagen "Land Rover Defender" kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen
- Wolters Kluwer
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines schweren Geländewagens; Bindung von Finanzverwaltung und Finanzgerichten an eine verkehrsrechtliche Einstufung; Voraussetzungen für die gerichtliche Aussetzung einer finanzbehördlichen Vollziehung; Vereinbarkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung vom Pkw und Lkw nach Abschaffung des § 23 Abs.6 a StVZO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines schweren Geländewagens; Bindung von Finanzverwaltung und Finanzgerichten an eine verkehrsrechtliche Einstufung; Voraussetzungen für die gerichtliche Aussetzung einer finanzbehördlichen Vollziehung; Vereinbarkeit der ...
Papierfundstellen
- EFG 2006, 931
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- FG Köln, 28.11.2005 - 6 V 3715/05
Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06
Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, 6 V 3715/05, StE 2005, 806; Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 333/05) besteht aber keinerlei kraftfahrzeugsteuerliche Bindung an die genannte EU-Richtlinie.Rn. 14 Aber selbst wenn man die Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, a.a.O.) teilen wollte, dass Fahrzeuge der Aufbauart "AF Mehrzweckfahrzeuge", die die Bedingung erfüllen, unter der derartige Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 angesehen werden, kraftfahrzeugsteuerlich als "andere Fahrzeuge" i.S.d. § 8 Satz 1 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern seien, würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
- BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06
Rn. 7 Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Finanzbehörden nach ständiger Rechtsprechung nicht an die verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde gebunden seien (BFH-Urteil vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 419).Für die Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw ist bei Serienfahrzeugen in der Regel die Konzeption des Herstellers für Bauart und Einrichtung bestimmend und prägt damit auch die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend (BFH-Urteile vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 16.07.1993 III R 59/92, BStBl II 1994, 304).
- BFH, 30.09.1981 - II R 56/78
Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer - …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06
Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte sind zwar an die verkehrsrechtliche Einstufung nicht gebunden (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 30.09.1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82), wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG entnehmen lässt.
- BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05
Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06
Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des 6. Senats des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 28.11.2005, 6 V 3715/05, StE 2005, 806; Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 333/05) besteht aber keinerlei kraftfahrzeugsteuerliche Bindung an die genannte EU-Richtlinie. - BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw
Auszug aus FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06
Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72). - BFH, 10.02.1967 - III B 9/66
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids
Auszug aus FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06
Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (so schon: BFH, Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182). - BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97
Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs - …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06
Unter Berücksichtigung des bis zum 30.04.2005 geltenden § 23 Abs. 6 Buchstabe a StVZO, der sog. Kombinationskraftwagen erfasste, die geeignet und bestimmt waren, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, wurde daher für die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Lkw als anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts darauf abgestellt, ob es von seiner objektiven Beschaffenheit geeignet und bestimmt ist, mindestens überwiegend der Güterbeförderung zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810). - BFH, 16.07.1993 - III R 59/92
Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung …
Auszug aus FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06
Für die Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw ist bei Serienfahrzeugen in der Regel die Konzeption des Herstellers für Bauart und Einrichtung bestimmend und prägt damit auch die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend (…BFH-Urteile vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 16.07.1993 III R 59/92, BStBl II 1994, 304).
- FG Berlin, 29.08.2006 - 6 B 6046/06
Steuerliche Einstufung eines Kombifahrzeugs - hier: AdV-Verfahren
30 Unter Anwendung der nach Auffassung des erkennenden Senats verbindlichen Vorschriften über die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen des EU-Gemeinschaftsrechts (gleicher Ansicht Finanzgericht -FG- Nürnberg, Beschluss vom 13. März 2006 VI 417/05 - Beschwerde eingelegt (Az. Des BFH: VII B 80/06), EFG 2006, 843; Beschluss vom 1. März 2006 VI 374/05 - rechtskräftig, EFG 2006, 846; FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05 - Beschwerde eingelegt (Az. Des BFH: VII B 333/05), EFG 2006, 444; FG Baden Württemberg, Beschluss vom 14. März 2006 8 V 4/06 - rechtskräftig, EFG 2006, 933; anderer Ansicht FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2006 4 V 6/06 - rechtskräftig, EFG 2006, 931; sowie ohne Festlegung in der Rechtsfrage FG München, Beschluss vom 24. März 2006 4 V 3859/06 - rechtskräftig, EFG 2006, 1107) ergibt sich für das streitgegenständliche Fahrzeug, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Zuordnung im Ergebnis zutreffend, jedoch mit fehlerhafter Begründung im angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid erfolgte.
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