Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 27.07.2010 - 4 W 194/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltskosten bei getrennter Verfolgung gleichartiger urheberrechtlicher Ansprüche gegen zwei Anspruchsgegner
- Justiz Hamburg
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 15 Abs 2 RVG
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltskosten bei getrennter Verfolgung gleichartiger urheberrechtlicher Ansprüche gegen zwei Anspruchsgegner - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in einem wettbewerbsrechtlichen Parallelverfahren - rechtsportal.de
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in einem wettbewerbsrechtlichen Parallelverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Künstliche Aufspaltung in Parallelprozesse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in einem wettbewerbsrechtlichen Parallelverfahren
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 06.04.2010 - 310 O 118/10
- LG Hamburg, 07.06.2010 - 310 O 118/10
- OLG Hamburg, 27.07.2010 - 4 W 194/10
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08
Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2010 - 4 W 194/10
Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche hängt davon ab, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH GRUR 2008, 367 f.; GRUR-RR 2010, 269 ff.; Senat, Beschluss vom 29.06.2010 - 4 W 147/10, auch unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Kostensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, vgl. MDR 2003, 1381; 2004, 778;… siehe auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 ZPO Rn. 13 "Mehrheit von Prozessen" m. w. N.). - BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06
Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen …
Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2010 - 4 W 194/10
Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche hängt davon ab, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH GRUR 2008, 367 f.; GRUR-RR 2010, 269 ff.; Senat, Beschluss vom 29.06.2010 - 4 W 147/10, auch unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Kostensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, vgl. MDR 2003, 1381; 2004, 778;… siehe auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 ZPO Rn. 13 "Mehrheit von Prozessen" m. w. N.).
- OLG Hamburg, 03.02.2011 - 4 W 47/11
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei getrennt …
Die Notwendigkeit der Kostenentstehung ist bei getrennt durchgeführten Prozessen, in denen jeweils eine eigene Kostengrundentscheidung getroffen worden ist, auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen (…HansOLG a.a.O.), ohne dass es notwendig darauf ankommt, ob im Innenverhältnis der Antragstellerseite zu ihrem Anwalt die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellt (Senat vom 29.06.2010 - 4 W 147/10 - und vom 27.07.2010 - 4 W 194/10). - OLG Köln, 02.01.2012 - 17 W 212/11
Anwaltsgebühren bei Geltung von Unterlassungsansprüchen
Rn. 13 Grundsätzlich gilt für die Konstellation der Geltendmachung gleichartiger Ansprüche in getrennten Verfahren, wie bereits u.a. in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Senats in den Verfahren 117 W 104/11 und 17 W 196/11 festgehalten, dass die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten davon abhängt, ob die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, und zwar unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis ein entsprechender Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretene Partei zusteht (BGH NJW 2011, 782; NJW 2010, 3035, 3037; NJW-RR 2008, 656; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.07.2010 - 4 W 194/10 - und 03.02.2011 -4 W 47/11 - siehe auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. "Mehrheit von Prozessen" m. w. Nachw.). - OLG Hamburg, 04.05.2011 - 4 W 20/11
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Verschiedene Prozessbevollmächtigte …
Richtig hat das Landgericht auf der Basis der Rechtsprechung des Senats festgestellt, dass es keine Notwendigkeit gab, die Unterlassungsansprüche gegen die beiden Antragsgegnerinnen in getrennten Verfahren geltend zu machen (vgl. nur beispielhaft 4 W 194/10 mwN.).
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